Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung aus Sozialplan. Auslegung eines Sozialplans. Verweildauer in einer Beschäftigungsgesellschaft. Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen folgt den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Zu berücksichtigen ist weiter der Gesamtzusammenhang der Regelung, der schon häufig deswegen mit einzubeziehen ist, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung ergänzend herangezogen werden. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Regelung führt
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611; BetrVG § 112
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 6 Ca 546/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.04.2006 – 6 Ca 546/06 – abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine zusätzliche Sozialplanabfindung.
Die Klägerin war seit dem 01.09.1993 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin im Einkauf in U1xx zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 1.986,00 EUR tätig.
Im Zuge einer Vereinbarung zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung für den K1xxxxxx-Q1xxxx-Konzern schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat am 13.12.2004 als Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zu einer ausgewogenen Beschäftigungsstruktur in den Filialen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan (Bl. 11 ff.d.A.). Nach den §§ 6 ff. des Sozialplanes erhielten Mitarbeiter/innen, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung/einvernehmlichen Aufhebung ausschieden, eine Abfindung. Nach § 11 des Sozialplanes erhielten Mitarbeiter/innen, die von den im Teil-Interessenausgleich vom 13.12.2004 bezeichneten Betriebsänderungen betroffen und deshalb von der betriebsbedingten Kündigung bedroht sind oder betriebsbedingt gekündigt wurden, die Möglichkeit des Übertritts in die externe Transfergesellschaft P4xx P6xxxxxxxxxxxxxxxxxx- und A2xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH.
In § 11 Ziff. 5 des Sozialplanes war folgendes geregelt:
„Zusätzliche Abfindungszahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus P4xx
Wird die Verweildauer in der P4xx vorzeitig vor dem 28. Januar 2006 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber beendet, so erhöht sich die K1xxxxxx-Sozialplanabfindung für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um einen Betrag in Höhe von 750,– EUR, insgesamt jedoch höchstens den Betrag, der sich aus der Summe der vom Arbeitgeber eingesparten Kosten (Verkürzung der Beendigungsfrist) durch Übergang in die P4xx errechnet.”
Auf die weiteren Bestimmungen des Sozialplanes vom 13.12.2004 (Bl. 11 ff.d.A.), insbesondere in § 11, wird Bezug genommen.
Die Beklagte kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.02.2005 betriebsbedingt und fristgerecht zum 31.07.2005 (Bl. 5 d.A.). Durch Abwicklungsvertrag vom gleichen Tage beendeten die Parteien das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig. Aufgrund des dreiseitigen Vertrages vom 09.02.2005 (Bl. 6 ff.d.A.) wurde ab dem 10.02.2005 zwischen der Klägerin und der Transfergesellschaft P4xx ein Beschäftigungsverhältnis begründet, welches auf den 28.01.2004 befristet war. Die Klägerin erhielt wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen eine Abfindung nach dem Sozialplan vom 13.12.2004 in Höhe von 17.695,00 EUR brutto.
Auf die weiteren Bestimmungen des dreiseitigen Vertrages vom 09.02.2005 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20./25.10.2005 (Bl. 42 d.A.), von der Klägerin gegengezeichnet, vereinbarte die Klägerin mit der P4xx das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2005, nachdem die Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber gefunden hatte. Im Schreiben vom 20.10.2005 (Bl. 42 d.A.) heißt es u.a.:
„Wir freuen uns, dass Sie ab dem 01. November 2005 einen neuen Arbeitgeber haben. Wie besprochen haben Sie die Möglichkeit, ihren P4xx-Vertrag ruhend zu stellen, so dass eine Rückkehr in die Transfergesellschaft innerhalb der genannten Fristen möglich ist.
Der mit der P4xx bis zum 28. Januar 2006 bestehende befristete Arbeitsvertrag ruht ab dem 01. November 2005 mit der Folge, dass kein Entgeltanspruch aus Art. 2 § 4 des 3-Seiten-Vertrages besteht. Sollten Sie vor dem 28. Janu...