Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase unbegründet. Auslegung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ
Leitsatz (amtlich)
Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW.
Normenkette
TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NRW 2020 § 2 Abs. 1; TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NRW 2020 § 2 Abs. 2; TV FlexAZ § 7 Abs. 2; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 17.06.2021; Aktenzeichen 6 Ca 846/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juni 2021 - 6 Ca 846/21 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.
Die am 6. Mai "0000" geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. August 1979 als Auszubildende und sodann auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 26. Januar 1982 seit dem 20. Januar 1982 als kaufmännische Angestellte tätig. Aufgrund Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 28. November 2015 wird das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juni 2016 bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist unter anderem die Gewinnung und Erzeugung sowie der Bezug und die Lieferung von Energie und Wasser, die Beförderung von Personen und Gütern, die Durchführung von Aufgaben der Entsorgung und die Betätigung auf dem Gebiet der Telekommunikation auf lokaler Ebene (AG Dortmund HRB 2391). Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV NW).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Tarifverträge für die Betriebe des Nahverkehrs in Nordrhein-Westfalen, die Mitglied im KAV NW sind, anwendbar.
Der Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien vom 28. November 2015 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2
Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 6 Abs. 2 TV FlexAZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind 19,50 Stunden wöchentlich.
(2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass dieses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b TV FlexAZ) geleistet wird.
Die Arbeitsphase dauert vom 01.06.2016 bis 31.05.2019.
Die Freizeitphase dauert vom 01.06.2019 bis 31.05.2022.
[...]
§ 3
Arbeitsentgelt
(1) Frau [...] erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen.
(2) Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist § 7 Abs. 2 [...] TV FlexAZ [...] maßgeblich."
Der - ursprünglich - abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt:
"§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge [...].
[...]"
Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:
"§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen
[...]
(2) Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.
[...]
§ 14 Übergangsvorschriften
Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung."
Der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Cor...