Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ordentliche Kündigung. Umdeutung, unentschuldigtes Fehlen. Beweislast für Rechtfertigungsgründe. Vereinbarung unbezahlten Urlaubs. Interessenabwägung. Annahmeverzug

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist im Fall einer Kündigung wegen unentschudigten Fehlens nicht nur nachweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer überhaupt gefehlt hat, sondern auch dafür, dass er unentschuldigt gefehlt hat.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; BGB §§ 140, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 24.02.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1554/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.02.2006 – 2 Ca 1554/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 21.07.2005 nicht beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.12.2005 – 2 Ca 2052/05 – abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 14.12.2005 entstanden sind; diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren wendet sich der Kläger noch gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Parteien streiten ferner über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der am 03.08.1961 geborene Kläger ist ledig und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet; er ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Seit dem 07.03.1991 ist er bei dem Beklagten als Arbeiter/Schlachter zu einem Stundenlohn von zuletzt 9,71 EUR brutto tätig. Der Kläger erzielte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 1.750,– EUR. Im Betrieb des Beklagten sind mehr als 25 Arbeitnehmer tätig.

Am 27.08.2004 gewährte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen über 2.200,– EUR und am 11.04.2005 ein weiteres Darlehen über 1.200,– EUR (Bl. 42 d. A.), das der Kläger in monatlichen Raten in unterschiedlicher Höhe abtrug. Überwiegend wurden die Darlehensbeträge durch Verrechnung mit dem Lohnanspruch des Klägers in Höhe von 50,– EUR bis 250,– EUR monatlich zurückgezahlt, einmal auch durch Überweisung eines Betrages durch den Kläger in Höhe von 150,– EUR (Bl. 41 d. A.).

Nachdem der Kläger im Februar und März 2005 nach den Behauptungen des Beklagten unentschuldigt gefehlt hat, kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.04.2005 (Bl. 17 d. A.) fristlos, ersatzweise zum 28.03.2005. Die Kündigung vom 01.04.2005 erfolgte per Einschreiben mit Rückschein, wurde vom Kläger jedoch nicht abgeholt.

Ab 12.04.2005 wurde der Kläger vom Beklagten nach Rücknahme der außerordentlichen Kündigung vom 01.04.2005 sowie unter Gewährung des bereits oben erwähnten weiteren Darlehens weiterbeschäftigt. Ob der Kläger zuvor in einem Gespräch mit dem Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass der Beklagte weitere Fehlzeiten nicht mehr dulden werde, ist zwischen den Parteien streitig.

Ab 13.07.2005 erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit und erbrachte keine Arbeitsleistungen mehr. Ob dem Kläger in der Zeit vom 13.07. bis zum 21.07.2005 unbezahlter Urlaub gewährt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 21.07.2005 (Bl. 18 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut fristlos. Die Kündigung erfolgte wiederum mit Einschreiben per Rückschein und wurde vom Kläger zunächst nicht abgeholt. Nachdem das Kündigungsschreiben nach Ablauf der Lagerungsfrist an den Beklagten zurückgesandt und ein erneuter

Zustellversuch beim Kläger durchgeführt worden war, holte der Kläger – wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig ist – das Kündigungsschreiben am 12.08.2005 bei der Post ab (Bl. 27 d. A.). Ob der Kläger bereits nach dem 21.07.2005 seine Arbeitskraft dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der am 15.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 21.07.2005 geltend.

Nach Durchführung des Gütetermins beim Arbeitsgericht vom 14.09.2005 erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.09.2005 (Bl. 28 d. A.), dass die außerordentliche Kündigung vom 21.07.2005 nicht mehr als außerordentliche Kündigung aufrechterhalten sondern in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden solle. Der Kläger wurde aufgefordert, unverzüglich, spätestens am 29.09.2005, seine Arbeit wieder aufzunehmen.

Nachdem der Kläger noch bis zum 10.10.2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, nahm er ab 11.10.2005 seine Arbeit im Betrieb des Beklagten wieder auf.

Mit der Lohnabrechnung für Juli 2005 (Bl. 50 d. A.) rechnete der Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 08.07.2005 und für den 12.07.2005 ab und zahlte einen Betrag in Höhe von 553,47 EUR brutto...

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