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LAG Hamm Urteil vom 30.08.1988 - 13 Sa 2359/87

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Revision zurückgewiesen. 15.06.89

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 27.10.1987; Aktenzeichen 2 Ca 256/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.1989; Aktenzeichen 2 AZR 580/88)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 2 Ca 256/87 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.1987 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.300,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer am 16.02.1987 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen eine von der Beklagten mit Schreiben vom 30.01.1987 zum 31.03.1987 ausgesprochene ordentliche Kündigung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie stellt Zweiradteile her und beschäftigt in ihrem Werk in W. ca. 200 Arbeitnehmer. Die am 26.05.1946 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 20.09.1979 vollschichtig als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Während der Zeit vom 20.09.1979 bis zum 30.11.1983 arbeitete die Klägerin als Montagearbeiterin in der Pedalmontage. Seither war sie auf eigenen Wunsch als Putzfrau bei der Beklagten beschäftigt. Sie bezog eine Vergütung aus der Lohngruppe 3 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens. Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt 2.100,– DM.

Unter dem 28.01.1987 schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat ihres Werkes W. einen Interessenausgleich, eine Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien sowie einen Sozialplan. In d...

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