Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Visual Commercial nach dem Tarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel
Leitsatz (redaktionell)
Eine Visual Commercial ist zutreffend in die Gehaltsgruppe K2B des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel vom 10.12.2013 eingruppiert. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K3G TV fehlt es an dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal “erweiterte Fachkenntnisse„.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.11.2016; Aktenzeichen 6 BV 156/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2016 - 6 BV 156/16 - wird zurückgewiesen.
Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau J H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B &62; 5 wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die fehlende Ersetzung Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.
Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1), einem bundesweit vertretenen Unternehmen des Textileinzelhandels, gebildete Betriebsrat einer K Filiale. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel Anwendung. Hierzu zählt auch der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 10.12.2013 (GTV HE, Bl. 17 ff. d. A.).
Mit Schreiben vom 03.05.2016 beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin H von der Position einer Verkäuferin in die Position einer Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial, verbunden mit einer Umgruppierung von Entgeltgruppe K 2 A ≫ 5 in die K 2 B ≫ 5 GTV HE. Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 04.05.2016 der befristeten Versetzung von einem Jahr zu, nicht hingegen der vorgesehenen Umgruppierung. Wegen der Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wird auf 14 ff. d. A. verwiesen.
Visual Commercials übernehmen zusätzlich zur Verkaufstätigkeit die professionelle Warenrepräsentation und Produktanalyse auf der Verkaufsfläche nach Vorgaben des Unternehmens. Sie übernehmen ihre Aufgaben nach einer mehrwöchigen Schulung zu den Themen Visual Merchandising und Commercial.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2016 (Bl. 164 ff. d. A.) die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung für die Arbeitnehmerin H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B ≫ 5 befristet für ein Jahr ab dem 01.06.2016 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Betriebsrat reklamierte Eingruppierung in die K 3 GTV HE sei nicht berechtigt, denn die Arbeitnehmerin erfülle weder die Regelbeispiele noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Gehaltsgruppe. Die Tätigkeit eines Visual Commercials erfordere nicht überwiegend erweiterte Fachkenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe K 3 GTV HE. Es fehle an einer hinreichend deutlichen Heraushebung der Tätigkeit gegenüber der Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 2 a GTV HE. Es seien überwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten zu verrichten. Die Warenpräsentation sei weitgehend unternehmenseinheitlich vorgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligen erster Instanz wird auf I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen den ihm am 30.12.2016 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 27.01.2017 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 30.03.2017 begründet.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Ausübung einer Vorgesetztenfunktion bzw. die Befugnis zur Erteilung von Weisungen keine Voraussetzung für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K 3 GTV HE sei. Bei den Tätigkeiten der Visual Commercials handele es sich um Spezialtätigkeiten, die diese nahezu ausschließlich ohne Rücksprache oder Abstimmung mit der Abteilungs- oder Filialleitung ausübten. Bei der Warenpräsentation hätten die Visual Commercials einen erheblichen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum. Sie seien gegenüber den Verkäufern des Warenbereichs weisungsbefugt. Zu den wesentlichen Entscheidungen der Visual Commercials gehörten: Festlegung der genauen Position der Präsentationen, Ausrichtung der Präsentationen, Bestimmung der Stückzahlen, Blockieren von Ware, Positions- und Präsentationsveränderungen, Weisungserteilung via i sowie mündliche Weisungen gegenüber Verkäufern. Ihre Entscheidungen hätten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Das Richtbeispiel der Gehaltsgruppe K 3 GTV HE der "gehobenen Kraft in Kalkulation" bzw. der "gehobenen Kraft in Statistik" sei durch die Analyse der Ranking- und Bestsellerlisten erfüllt. Ihre Tätigkeit sei deutlich aus der einfachen kaufmännischen Tätigkeit herausgehoben und anspruchsvoller. Die Schulungsmaßnahmen seien ein wesentliches Indiz dafür, dass die Tätigkeit des Visual Commercials erweiterte Fachkenntnisse erfordere. Ge...