Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Tätigkeit eines/einer Schauwerbegestalters/-gestalterin. Tarifliche Eingruppierung eines Visual Commercials im einschlägigen Tarifvertrag des Einzelhandels
Leitsatz (amtlich)
Zur Eingruppierung einer "Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial" nach dem GehaltsTV für den Hamburger Einzelhandel (teilweise Anschluss an LAG Köln 9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017
Normenkette
BetrVG § 99; GehaltsTV für den Hamburger Einzelhandel Gehaltsgruppe K 2 Buchst. a)-b) und K 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 08.11.2016; Aktenzeichen 16 BV 102/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen 16 BV 102/16 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung nach § 99 BetrVG zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin G Ö (vormals A ) in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den H Einzelhandel.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 08.11.2016 Bezug genommen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Beteiligten zu 2/Betriebsrat am 22.03.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.04.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 22.05.2017 begründet.
Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin Ö in der K Filiale S der Arbeitgeberin als "Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial" erfolgt mittlerweile unbefristet. Am Inhalt der Tätigkeit und der Art des Einsatzes der Mitarbeiterin Ö hat sich seitdem nichts geändert. Auch die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin bestehen unverändert fort. Ungeachtet des Umstands, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Ö , vormals A , zunächst nur für die ursprünglich vorgesehene Befristungsdauer von einem Jahr beantragt und durch das Arbeitsgericht ausgeurteilt worden ist, war das vorliegende Beschlussverfahren fortzusetzen (vgl. BAG 1 ABR 29/97 vom 11.11.1997; Fitting u.a., BetrVG, 28.Aufl., § 99 Rn. 82).
Der Betriebsrat als Beschwerdeführer bleibt bei seiner Ansicht, dass die Mitarbeiterin Ö aufgrund ihres Einsatzes als Visual Commercial in die Gehaltsgruppe K 3 des Gehaltstarifvertrags für den H Einzelhandel eingruppiert werden müsste. Der Betriebsrat behauptet hierzu, die originären Tätigkeiten als Visual Commercial machten ca. 90 % der Gesamttätigkeit der Mitarbeiterin Ö aus. Der Betriebsrat beschreibt nochmals aus seiner Sicht die Spezifika einer Tätigkeit als Visual Commercial und stellt auf Seite 11 seiner Beschwerdebegründungsschrift unter Ordnungsziffer 8.a nochmals zusammen, welche wesentlichen Entscheidungen die Visual Commercials täglich selbstständig treffen dürften. Zwar seien die allgemeinen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Darstellung der Gehaltsgruppen K 2 a, K 2 b und K 3, die allgemeinen Ausführungen zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages und zur Definition des Merkmals "erweiterte Fachkenntnisse" zutreffend. Das Arbeitsgericht habe die Tätigkeit der Mitarbeiterin Ö jedoch fehlerhaft unter die Tarifmerkmale subsumiert und verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit als Visual Commercial um eine gegenüber den einfachen kaufmännischen Tätigkeiten deutlich herausgehobene und anspruchsvollere Beschäftigung handele.
Auch der vom Arbeitsgericht vorgenommene Vergleich mit den (einfachen) Schauwerbegestaltern überzeuge nicht.
Auf die vollständigen Einzelheiten der Beschwerdebegründungsschrift des Betriebsrats wird ergänzend Bezug genommen.
Der Betriebsrat und Beschwerdeführer beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016, 16 BV 102/16, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin als Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau G Ö (vormals A ) in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 b Stufe 5 unbefristet zu ersetzen und die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts in erster Instanz für zutreffend. Sie verweist darauf, dass mittlerweile auch die 9. und11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017;11 TaBV 6/17 vom 04.10.2017) sowie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (3 TaBV 4/16 vom 25.01.2017) zum selben Ergebnis gelangt seien, dass nämlich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 2 b Stufe 5 zutreffend sei.
Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdeerwiderungsschrift der Arbeitgeberin vom 14.11.2017 wird Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsge...