Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnisberichtigung. Eilverfahren
Leitsatz (amtlich)
In Ausnahmefällen kann auch ein Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dazu bedarf es neben der Glaubhaftmachung, dass ein Obsiegen im Verfahren zur Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Verfügungsan-spruch), auch der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass das erteilte Zeugnis schon nach der äußeren Form und seinem Inhalt als Grundlage für eine Bewerbung ungeeignet ist (Ver-fügungsgrund).
Normenkette
BGB § 630; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 11.04.2003; Aktenzeichen 2 Ga 72/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. April 2003 – 2 Ga 72/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.878,29 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend.
Sie war vom 01.01.1974 bis 28.02.2003 bei der Antragsgegnerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Antragsgegnerin aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Unter dem 28.02.2003 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein qualifiziertes Zeugnis, das diese in formeller Hinsicht und aus inhaltlichen Gründen beanstandet und dessen Berichtigung sie im vorliegenden Verfahren begehrt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 11.04.2003 zurückgewiesen, weil es am erforderlichen Verfügungsgrund fehle. Dagegen wendet die Antragstellerin sich mit der Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es fehlt an den Voraussetzungen für den Erlass der nachgesuchten einstweiligen Verfügung. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der erforderliche Verfügungsgrund gegeben ist, also die besondere Dringlichkeit zur Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940 ZPO).
1. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass einstweilige Verfügungen regelmäßig der lediglich vorläufigen Regelung bzw. Sicherung eines gefährdeten Rechtes dienen. Hier geht es aber um die Erfüllung des Anspruches auf Erteilung des Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt. Der diesbezügliche Zeugnisberichtigungsanspruch wird nicht nur gesichert, sondern ohne jede Einschränkung befriedigt. Eine einstweilige Verfügung mit einem solchen Inhalt ist zwar möglich, sie unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, Rdnr. 6 zu § 940).
a. Dementsprechend ist es anerkannt, dass ein Verfügungsgrund regelmäßig gegeben ist, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerseite überhaupt kein Zeugnis erteilt, da das Zeugnis Grundlage für weitere Bewerbungen und eine Bewerbung ohne Zeugnis von vornherein in aller Regel aussichtslos ist. Dem gegenüber wird beim Zeugnisberichtigungsanspruch, soweit diese Problematik überhaupt erörtert wird, die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil hierfür das Eilbedürfnis nicht vorliege (Korinth, einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, Anhang zu §§ 935, 940 ZPO, Rdnr. 159).
b. Die beschließende Kammer hält eine derart restriktive Handhabung nicht für sachgerecht. Auch bei der Geltendmachung des Zeugnisberichtigungsanspruches kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht, allerdings entsprechend den dargestellten Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen. Diese wären etwa: Das qualifizierte Zeugnis entspricht schon der äußeren Form nach nicht den zu stellenden Anforderungen, bei der Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten ist es derart unvollständig und bei der Bewertung von Führung und Leistung enthält es derart ungünstige, möglicherweise sogar unsachliche Aussagen, dass eine erfolgreiche Bewerbung von vornherein als ausgeschlossen erscheint. In diesen Fällen fehlt es an der Grundlage für Bewerbungen um einen Arbeitsplatz. Die Situation ist dieselbe wie bei der Versagung des Zeugnisses überhaupt. Auch hier kann dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nicht angesonnen werden, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Bewerbungen Abstand zu nehmen.
2. Entspricht das erteilte (qualifizierte) Zeugnis demgegenüber den formellen und inhaltlichen Anforderungen und wird lediglich geltend gemacht, die Beurteilung hätte besser sein können, auch die Beschreibung der erledigten Aufgaben sei – teilweise – nicht zutreffend, ist also das Zeugnis als Grundlage für eine auch erfolgreiche Bewerbung geeignet, kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. So liegt der Fall hier; denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ein der äußeren Form nach – ...