Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung und Beförderung eines Marktleiters
Leitsatz (amtlich)
Die Definition des "leitenden Angestellten" in § 14 Abs. 2 KSchG ist durch ihre Typologie enger als diejenige in § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG
Normenkette
BetrVG §§ 99, 5; KSchG § 14
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 13.09.2018; Aktenzeichen 5 BV 68/17) |
Tenor
- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.09.2018- 5 Bv 68/17 - aufgehoben und die Anträge des Betriebsrats sowie seine Antragserweiterung vom 19.08.2019 zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung zweier Maßnahmen, nämlich zum einen der Einstellung des Zeugen J mittels Versetzung in den Markt in W und zum zweiten um die anschließend während des Rechtsmittelverfahrens erfolgten Beförderung des Zeugen auf die Position des Marktleiters.
Die Arbeitgeberin ist ein auf den Bereich des Spielwarenvertriebes spezialisiertes Unternehmen, das neben seiner Hauptverwaltung in K bundesweit ca. 70 Filialen (Märkte) betreibt. Mehr als 1.000 Beschäftigte sind für die Beklagte tätig. In jedem Markt sind 20 bis 25 Mitarbeiter beschäftigt. Es gibt jeweils ein Marktmanagement. Zu diesem Marktmanagement wird ein Marktleiter gezählt, sowie dessen Stellvertreter. Dabei kommt es - wie hier - durchaus vor, dass in einem Markt nicht nur ein Stellvertreter sondern zwei Stellvertreter dem Marktmanagement zugerechnet werden. Der Antragsteller ist der Betriebsrat, der für den Markt in W gewählt wurde. Er hat drei Mitglieder.
Der Mitarbeiter J ist seit dem 01.10.2015 bei der Arbeitgeberin als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Am 15.08.2016 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung über den Status als leitender Angestellter. Eine Prokura wurde dem Mitarbeiter allerdings nicht erteilt. Die Zusatzvereinbarung lautet auszugsweise:
"§ 2 Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
Dem Mitarbeiter kommt für den gesamten Markt und allen nachgeordneten Mitarbeitern uneingeschränkte Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sowie die Durchführung von weiteren arbeitsrechtlichen und personalverantwortlichen Maßnahmen zu ... . Diese Befugnis ist nicht nur auf die Abwesenheit des Marktleiters und etwaige Urlaubs- und Krankheitszeiten beschränkt. Die Maßnahmen bedürfen keiner Zustimmung des Marktleiters. ... "
Der Mitarbeiter J wird seit dem 30.10.2017 im Markt in W als stellvertretender Marktleiter eingesetzt. Hierzu wurde er aus einer anderen Filiale nach W versetzt. Zum 01.08.2019 wurde er zum Markleiter befördert. Zu beiden Maßnahmen wurde der Betriebsrat nach § 105 BetrVG angehört, nicht aber nach § 99 BetrVG. Die Arbeitgeberin vertritt nämlich die Auffassung, es handele sich sowohl bei der Position des stellvertretenden Marktleiters als auch bei der Position des Marktleiters um solche von leitenden Angestellten. Der Betriebsrat vertritt die gegenteilige Auffassung. Dies ist der Kern des Streits zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Herrn J im Betrieb W aufzuheben;
- der Arbeitgeberin im Falle des Verstoßes gegen diese Anordnung ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2019 den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben mit der Begründung, der Mitarbeiter J sei in seiner Funktion als stellvertretender Marktleiter kein leitender Angestellter. Die Arbeitgeberin sei daher bei der Versetzung des Mitarbeiters in den Markt in W verpflichtet gewesen, den Betriebsrat nach § 99 BetrVG anzuhören und ihn um Zustimmung zu bitten. Da die Arbeitgeberin die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt habe, sei sie nun nach § 101 BetrVG verpflichtet, die Maßnahme aufzuheben.
Gegen diesen ihm am 08.01.2019 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 29.01.2019 Beschwerde eingelegt und sie hat diese am 07.03.2019 begründet.
Die Arbeitgeberin bleibt bei ihrer Auffassung, es handele sich bei dem Mitarbeiter J in seiner zunächst zugewiesenen Funktion als stellvertretender Marktleiter um einen leitenden Angestellten. Erst recht sei dies bei ihm in seiner neuen Funktion als Marktleiter der Fall. Durch die Beförderung auf die letztgenannte Position habe sich das Verfahren nach ihrer Auffassung erledigt. Die erst in der Beschwerdeinstanz anhängig gemachten Antragserweiterungen erachte sie als unzulässig.
Die Arbeitgeberin beantragt,
- den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.09.2018- 5 Bv 68/17 - abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen;
- die Wideranträge des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,