Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraft. Berufungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtskraft eines erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteils tritt spätestens mit Ablauf von 17 Monaten seit Verkündung der Entscheidung ein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Berufung nicht eingelegt worden ist. Mit Ablauf der 17-Monats-Frist beginnt nicht die Berufungsfrist von einem Monat

 

Normenkette

ZPO § 516; ArbGG § 9 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.01.1995; Aktenzeichen 16 Ca 11770/93)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 06.08.1997; Aktenzeichen 2 AZB 17/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.1995 – 16 Ca 11770/93 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch fristlose Eigenkündigung der Klägerin zum 06.12.1993 beendet worden ist sowie über hiervon abhängige Vergütungsansprüche.

Die Klägerin stand bei der Beklagten seit dem 01.10.1993 als Angestellte gegen ein Monatsbruttogehalt von 3.500,– DM im Arbeitsverhältnis. Am 06.12.1993 gab sie den ihr zur Verfügung gestellten Leihwagen nebst Autoschlüsseln und Papieren ab, warf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Briefkasten der Beklagten und verließ den Betrieb. Mit ihr am gleichen Tage zugegangenem Telegramm bestätigte die Beklagte „ihre fristlose Kündigung zum 06.12.1993”. Nach Ablauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit erschien die Klägerin am 13.12.1993 im Büro der Beklagten und bot ihre Arbeitskraft an, die die Beklagte ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.1993 kündigte die Beklagte vorsorglich fristgerecht zum 31.01.1994.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 30.12.1993 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbesteht und Lohnzahlung für den 01.11.1993 sowie die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 in Höhe von insgesamt 7.159,– DM verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor dem 31.01.1994 beendet wurde;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gehalt für den 01.11.1993 und die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 insgesamt 7.159,– DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Eigenkündigung der Klägerin zum 06.12.1993 geltend gemacht.

Mit am 10.01.1995 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W und P stattgegeben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 15.11.1994 (Bl. 37 – 40 d.A.) und vom 10.01.1995 (Bl. 59 – 61 d.A.) Bezug genommen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 72 ff d.A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 12.06.1996 in vollständig abgefaßter Form zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.06.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 26.07.1996 begründet. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der es u.a. heißt, daß die Berufungsschrift innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein muß.

Die Beklagte macht weiterhin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 06.12.1993 geltend. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erst später in den Briefkasten der Beklagten geworfen worden; selbst bei unwirksamer fristloser Eigenkündigung der Klägerin könne die Beklagte nicht zur Lohnzahlung verpflichtet sein.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.1995 zur Geschäftsnummer 16 Ca 11770/93 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat mit beim Landesarbeitsgericht am 26.08.1996 eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit wegen Zahlung von 7.159,– DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der 5-Monats-Frist des § 516 ZPO für unzulässig.

Im übrigen beruft sie sich darauf, ihr Verhalten vom 06.12.1993 sei nicht als Kündigungserklärung auszulegen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster und zweiter Instanz wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung der Beklagten war gem. § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 516 ZPO unzulässig, denn die Beklagte hat die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt.

Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber nach Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. Im Streitfall wäre danach der Beginn der Berufungsfrist der 10.06.1995 gewesen, denn bis zu diesem Zeitpunkt lag das in vollständiger Form abgefaßte Urteil nicht vor.

Für das arbeits...

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