Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsgebühren. Verjährung. Ruhen des Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Unter „Entstehen des Anspruchs” im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist bezogen auf die Anwaltsgebühren nach allgemeiner Meinung nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs selbst zu verstehen, sondern der Zeitpunkt des Eintritts von dessen Fälligkeit.
2. Ein Ruhenstatbestand i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. RVG, der nach Ablauf von 3 Monaten zur Fälligkeit der Anwaltsvergütung führt, ist gegeben, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es das Verfahren nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer der Parteien weiterbetreiben wird. Einer förmlichen Ruhensanordnung i. S. v. § 251 ZPO bedarf es insoweit nicht.
Normenkette
RVG § 8; BGB §§ 195, § 199 ff.; ZPO § 251
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 04.01.2011; Aktenzeichen 22 (12) Ca 4744/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt K. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2011 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer vertrat als Anwalt die Klägerin in dem Kündigungsschutzprozess Arbeitsgericht Köln 22 (12) Ca 4744/05. Die Gegenseite war ebenfalls anwaltlich vertreten. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht, welcher am 17.08.2005 stattfand, stellten die Parteien die Sachanträge und verhandelten sodann zunächst zur Sache. Über den weiteren Verlauf des Kammertermins sagt das Sitzungsprotokoll Folgendes aus:
„Die Parteien erklären, sich zunächst noch einmal außergerichtlich um eine vergleichsweise Lösung zu bemühen.
Die Parteien werden dem Gericht bis zum 21.09.2005 mitteilen, ob eine vergleichsweise Lösung zustande gekommen ist, oder das Verfahren fortgeführt werden soll.”
Das Sitzungsprotokoll endet sodann mit einem Beschluss, mit welchem der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Ratenzahlung mit Wirkung ab dem 04.08.2005 bewilligt wird.
Nachdem die Parteien sich innerhalb der bis zum 21.09.2005 gesetzten Frist dem Gericht gegenüber nicht erklärt hatten, veranlasste dieses am 28.09.2005 eine Sachstandsanfrage. Auf diese hin teilte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 10.10.2005 mit, dass die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen der Parteien noch andauerten. Die Sachstandsmitteilung vom 10.10.2005 endet wie folgt:
„Es wird gebeten, die Sache um einen weiteren Monat zurückzustellen. Der Unterzeichner ist zuversichtlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Einigung erzielt werden kann.”
In der Folgezeit meldeten sich die Parteien nicht mehr. Das Gericht veranlasste seinerseits ebenfalls nichts mehr. Im Mai 2006 verfügte das Gericht auf der Grundlage von § 7 Aktenordnung, die Prozessakte wegen eines mehr als sechsmonatigen Nichtbetreibens des Verfahrens durch die Parteien wegzulegen.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Köln die Festsetzung von Prozesskostenhilfegebühren in Höhe von 693,18 EUR. Die Bezirksrevision beim Landesarbeitsgericht Köln erhob hiergegen die Einrede der Verjährung. Mit Beschluss der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln vom 20.09.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung und Erstattung der Prozesskostenhilfegebühren kostenpflichtig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Klägervertreters gemäß § 56 RVG wurde durch richterlichen Beschluss vom 04.01.2011 zurückgewiesen. Der Beschluss vom 04.01.2011 ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass sein Gebührenanspruch nicht verjährt sei. Er beruft sich darauf, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens nicht angeordnet habe und dies auch von keiner Partei beantragt worden sei. Das Verfahren sei auch zumindest bis zum 10.11.2005 betrieben worden; denn mit der Sachstandsmitteilung vom 10.10.2005 sei die Fortdauer der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mitgeteilt und gebeten worden, die Sache noch einen weiteren Monat zurückzustellen. Das Ruhen des Verfahrens habe daher erst im Februar 2006 begonnen, der Vergütungsanspruch sei erst im Mai 2006 fällig geworden. Die Gebührenfestsetzung sei somit rechtzeitig vor dem erst zum 31.12.2009 drohenden Verjährungseintritt beantragt worden. Die Verjährung sei somit erst nach dem Antrag auf Gebührenfestsetzung eingetreten.
Entscheidungsgründe
II. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Köln hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung seiner PKH-Anwalts-Gebühren vom 22.09.2009 zu Recht nicht stattgegeben. Der Vergütungsanspruch ist nämlich verjährt. Die Einrede der Verjährung wurde erhoben.
1. Der Anspruch auf die Anwaltsvergütung unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (für den PKH-Anwalt: OLG Düsseldorf MDR 2008, 947; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG § 8 Rdnr.42). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist § 199 Abs. 1 BGB maßgeblich. Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfris...