Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Oberarzt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Leitungstätigkeit auf den Abteilungen „Demenzstation”, „Psychosestation” und „Institutsambulanz” in einem Krankenhaus stellt jeweils für sich einen Arbeitsvorgang im Sinne des TV-Ärzte/VKA dar, da jede dieser Teileinheiten einen besonderen Schwerpunkt hat, der sich aufgrund der Erkrankung der Patienten und der deshalb zum Einsatz kommenden unterschiedlichen Therapien ergibt.
2. Fachärzte, die nur vorübergehend auf einer Station Bereitschaftsdienst leisten, sind nicht dem dort leitenden Arzt im Sinne der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA unterstellt.
Normenkette
Entgeltgruppe III Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2420/07 G) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. März 2008 – 4 Ca 2420/07 G – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des durchgeführten Revisionsverfahrens.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2010 weiter über die Eingruppierung des Klägers nach der Entgeltgruppe III, nunmehr allerdings zunächst mit der Stufe 1 und erst ab 1. August 2009 mit der Stufe 2, (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzten an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) und über sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen.
Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und seit dem 1. Dezember 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 leitete er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II im Krankenhausbetrieb der Beklagten zwei Stationen (für Demenzerkrankungen und für Psychosen), deren Schwerpunkt in der Behandlung psychischer Erkrankungen der zweiten Lebenshälfte liegt. Die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II besteht aus einer Tagesklinik, fünf Stationen – darunter die beiden vom Kläger geleiteten – sowie einer psychiatrischen Institutsambulanz, die der Kläger seit 2005 aufgebaut hat und in der er neben seiner Arbeit auf den beiden Stationen tätig ist.
Seine Tätigkeit auf den beiden genannten Stationen wurde dem Kläger mit Schreiben der Geschäftsführung der Beklagten vom 27. Oktober 1998 als „vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Funktionsoberarztes für die Dauer des Erziehungsurlaubs von Herrn Dr. O., d. h. bis zum 27. September 1999” übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt leitete Dr. O. diese beiden Stationen. Nachdem Dr. O. nach seinem Erziehungsurlaub nicht in den Krankenhausbetrieb der Beklagten zurückkehrte, übt der Kläger weiterhin die ihm damals übertragenen Tätigkeiten aus. Aus einem dem Kläger erteilten Zwischenzeugnis vom 24. Mai 2007, das von der ihm vorgesetzten Chefärztin Dr. B. sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden ist, geht u. a. hervor, dass ihm in „seiner oberärztlichen Tätigkeit … die Leitung von zwei Stationen der Psychiatrie der zweiten Lebenshälfte mit der Bereichs- und Organisationsverwaltung” obliegt, einschließlich der fachlichen Aufsicht für die Assistenzärzte, der Förderung der konzeptionellen Entwicklung der Stationen und deren systemischen Weiterentwicklung sowie dass er regelmäßig in Personalauswahl- und Mitarbeitergespräche eingebunden ist.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Die Beklagte vergütet den Kläger als Facharzt nach der Entgeltgruppe II Stufe 4 TV-Ärzte/VKA.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. März 2007 gegenüber der Beklagten Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte ab August 2006 geltend gemacht. Mit seiner Klage beansprucht er zuletzt Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte ab August 2006, und zwar mit der Stufe 1 und erst ab 1. August 2009 mit der Stufe 2, und Zahlung von jeweils EUR 614,91 brutto pro Monat als Vergütungsdifferenz für die Monate September 2006 bis einschließlich September 2007, insgesamt EUR 7.963,83 brutto.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Leitung der beiden Stationen für Demenzerkrankungen und Psychosen und der Institutsambulanz sei als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten. Arbeitsergebnis sei in allen drei Bereichen, das Leiden der Patienten zu diagnostizieren, um dann mit Hilfe der aus der Diagnose folgenden Therapieentscheidung zu einer Besserung, Linderung oder Heilung psychischer Krankheiten zu gelangen. Es gebe dabei eine große Anz...