Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 21.03.1996; Aktenzeichen 4 h Ca 753/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 h Ca 753/95 – abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Streitwert: unverändert
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 31.08.1995 zum 31.03.1996; ferner um die Entfernung einer während der Kündigungsfrist ausgesprochenen Abmahnung vom 08.11.1995 (Bl. 68).
Der 1943 geborene Kläger war seit April 1971 bei der Beklagten, einer Werkzeugmaschinenfabrik mit ca. 380 Arbeitnehmern, als Elektro-Ingenieur beschäftigt. Im Zuge einer Massenentlassung (67 Arbeitnehmer in zwei Schüben) vereinbarte die Beklagte im Juli 1995 mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. In einer Anlage 1 verständigten sich die Betriebspartner auf ein Punkteschema für die soziale Auswahl (Bl. 25 ff.). Der Kläger war in der Abteilung Elektrokonstruktion und Software beschäftigt. Hier sollten nach der Entschließung der Beklagten von 20 Arbeitnehmern (Bl. 176) sechs entlassen werden. Mit Schreiben an ihren Betriebsrat vom 11.08.1995 (Bl. 33), 14.08.1995 (Bl. 44) und 23.08.1995 (Bl. 46) leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 30.08.1995 (Bl. 192) stimmte der Betriebsrat der Kündigung des Klägers zu. Nach Ausspruch der Kündigung unter dem 31.08.1995 bat die Beklagte den Kläger unter dem 08.11.1995 zu einem Gespräch, das der Kläger ablehnte; deshalb sprach die Beklagte am gleichen Tag eine Abmahnung aus, deren Entfernung der Kläger mit Klageerweiterung fordert.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter mit der Begründung, durch ihre Rationalisierungsentscheidungen seien die sechs eingesparten Arbeitsplätze in der Abteilung Elektrokonstruktion und Software endgültig weggefallen. Sie seien auch trotz zwischenzeitlicher Umsatz Verbesserung nicht mehr besetzt worden. Die soziale Auswahl sei richtig getroffen worden: Der Kläger sei als Mitarbeiter des Hardware-Bereichs mit den Software-Mitarbeitern seiner Abteilung (insbesondere den Mitarbeitern M., N. und Ne.) nicht vergleichbar. Keine Vergleichbarkeit bestehe auch im Verhältnis zu dem Mitarbeiter … D.; dieser gehöre zwar zum Hardware-Bereich, besitze aber im Gegensatz zum Kläger CAD-Kenntnisse und sei zudem Spezialist für das System VAX sowie für die von der Fa. Hoesch MFD übernommenen CAD-Systeme. In allen diesen Fällen müsse für den Kläger mit einer Einarbeitungszeit von mindestens einem Jahr gerechnet werden, sofern der Kläger die Funktionen dieser Mitarbeiter ausfüllen sollte. Zwar habe sie den Kläger schriftlich gegenüber dem Betriebsrat als vergleichbar bezeichnet, dieses aber mündlich in einer Erörterung am 29.08.1995 richtiggestellt. In diesem Gespräch zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung sei jede Kündigung, auch die des Klägers, im Einzelnen erörtert und die soziale Auswahl besprochen worden – darunter auch, daß und warum der Kläger mit Software-Mitarbeitern sowie mit dem Mitarbeiter D. nicht vergleichbar sei. Auch über den vom Kläger im August 1995 mitgeteilten Umstand, daß er für seinen Vater Unterhalt leiste, sei der Betriebsrat vor dessen Stellungnahme am 30.08.1995 unterrichtet worden. Zur Abmahnung trägt die Beklagte vor, der Kläger habe auf ihre Bitte um ein Gespräch auch dann zumindest erscheinen müssen, wenn er über eine vergleichsweise Erledigung der Auseinandersetzungen nicht habe sprechen wollen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
- die Berufung zurückzuweisen;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreites zu unveränderten Bedingungen als Elektroingenieur in der Abteilung „Elektrokonstruktion und Software” tatsächlich weiterzubeschäftigen.
Er bestreitet, daß am 29.08.1995 noch ein Gespräch der Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt stattgefunden habe; ferner daß dem Betriebsrat seine Unterhaltsleistungen für seinen Vater mitgeteilt worden seien. Er räumt den Wunsch der Beklagten ein, allgemein eine erhebliche Personalreduzierung vorzunehmen, bestreitet aber die von der Beklagten zur Begründung vorgetragene Auftragsentwicklung. Es könne auch sein, daß es in Einzelbereichen der Auftragsbearbeitung Vereinfachungen durch verstärkten EDV- und/oder CAD-Einsatz gegeben und die Beklagte ihre Produktpalette reduziert habe; die Maschinentypen, die er schwerpunktmäßig bearbeitet habe, würden aber nach wie vor und unvermindert produziert. Der Kläger bestreitet eine fehlende Vergleichbarkeit mit Mitarbeitern aus dem Software-Bereich: Zwar habe er bisher keine dezidierten Kenntnisse in der CNC-Programmierung erworben; aber der weit überwiegende Teil de...