Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenztätigkeit. Verdachtskündigung
Leitsatz (amtlich)
Die Beteiligung der Ehefrau des Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen als Gesellschafterin und Geschäftsführerin rechtfertigt allein nicht den schwerwiegenden Verdacht, der Arbeitnehmer betreibe selbst ein Konkurrenzgeschäft oder unterstütze jedenfalls das andere Unternehmen bei seiner Konkurrenztätigkeit.
Normenkette
HGB § 60 Abs. 1; BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2302/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06. Oktober 2004 – 2 Ca 2302/04 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. Juli 2004 zum 28. Februar 2005 beendet worden ist.
Der Kläger, geboren am 15. Juni 1951, verheiratet, 2 Kinder, ist bzw. war bei der Beklagten bzw. der Betriebsvorgängerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt war der Kläger tätig als Leiter der Niederlassung E zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 6.250,00 brutto.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 kündigte die Beklagte zunächst das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Kündigungsschutzklage erhoben. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien nicht mehr, nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die fristlose Kündigung mit Zustimmung des Klägers „zurückgenommen” hat.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 kündigte die Beklagte zudem das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Februar 2005.
Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 28. Juni 2004 den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung angehört. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, am 23. Juni 2004 sei bekannt geworden, dass die Ehefrau des Kläger gemeinsam mit Herrn T aus N einen Gewerbebetrieb gegründet habe, der den Handel von Mineralölprodukten, insbesondere Diesel und Heizöl, zum Geschäftsgegenstand habe. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger seine Ehefrau, die über keinerlei Erfahrung im Mineralölgeschäft verfüge, nur vorgeschoben habe und tatsächlich selbst die Konkurrenztätigkeit betreibe. Dafür spreche auch, dass bei der Beklagten aufgrund einer Organisationsänderung der Standort E wegfalle. Der Kläger sei zu dem Vorgang angehört worden und habe erklärt, er sei nicht in die Gründung des Konkurrenzunternehmens eingebunden und könne seiner Ehefrau nicht verbieten, eine solches Gewerbe zu betreiben.
Mit der vorliegenden Klage, die am 9. Juli 2004 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, wendet sich der Kläger noch gegen die ordentliche Kündigung.
Er ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Er betreibe nicht das Konkurrenzunternehmen M. Nach Ausspruch der Kündigung habe er am 27. Juli 2004 im privaten Wohnhaus des Herrn T an der Präsentation eines Softwareprogramms für den mittelständischen Mineralölhandel durch einen Unternehmensberater teilgenommen, weil er sich bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Anstellung bewerben müsse und dafür die Kenntnis eines weit verbreiteten Softwareprogramms nützlich sein könne. Zudem habe er dort an einer privaten Feier teilgenommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 6. Juli 2004 nicht zum 28. Februar 2005 aufgelöst worden ist,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, als Niederlassungsleiter habe der Kläger für sie Heizöl und Diesel verkauft. Dabei habe er vertrauensvolle Beziehungen zu den von ihm betrauten Kunden aufgebaut. Es bestehe die Gefahr, dass er eine Vielzahl dieser Kunden für das Konkurrenzunternehmen abwerbe. Mehrere Umstände rechtfertigten den Verdacht, dass der Kläger das Konkurrenzunternehmen betreibe. Seine Ehefrau verfüge über keinerlei Erfahrungen im Mineralölgeschäft. Zudem habe der Kläger einer Versetzung in den Betrieb W nach Schließung der Niederlassung E ablehnend gegenüber gestanden. Sie habe durch einen Detektiv festgestellt, dass sich der Kläger am 27. Juli 2004 mit Herrn M und einem Unternehmensberater getroffen habe.
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 6. Oktober 2004 der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zudem hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, allerdings nicht als Niederlassungsleiter in E. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe nicht der dringende Verdacht, dass der Kläger einer Konkurrenztätigkeit nachgehe. Es könne zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr als von einer bloßen Möglichkeit gesprochen werden, dass das Konkurrenzunternehmen aufgrund der ehelichen Verbundenheit des Klägers mit der Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der M Kenntnis...