Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.
2. Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.
3. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat.
Normenkette
BGB § 626; HGB § 60
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 14 (21) Ca 4541/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Oktober 2004 – 14 (21) Ca 4541/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten beendet worden ist und ob die Beklagte an den Kläger aus Annahmeverzug Lohn zu zahlen hat.
Der Kläger, geboren am 19. Mai 1965, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 15. Juli 1999 als Monteur beschäftigt. Für die Beklagte waren zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer tätig.
In dem Kündigungsschreiben vom 26. April 2004, das dem Kläger an diesem Tag zuging, wird die Kündigung mit einer Konkurrenztätigkeit für das Unternehmen b begründet. Zum Nachweis wird auf die Internetseite verwiesen, die der Kläger seit dem 2. Oktober 2002 unterhalte und auf der brandschutztechnische Leistungen angeboten würden.
Der Kläger hatte am 2. Oktober 2002 für sich bei der Vergabestelle für Internet-Namen die Domäne b .de registrieren lassen. Im Frühjahr 2004 erfuhr die Beklagte, dass ein gleichnamiges Konkurrenzunternehmen ihrer Kundschaft Angebote für brandschutztechnische Leistungen unterbreitet hatte. Bei ihren Recherchen stellte sie fest, dass der Kläger Inhaber dieser Internet-Domäne ist, unter der Web-Seiten in das Internet eingestellt sind, auf denen das Konkurrenzunternehmen brandschutztechnische Leistungen anbietet.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Inhaber des Konkurrenzunternehmens ist bzw. die Konkurrenztätigkeit dieses Unternehmens unterstützt – so die Beklagte – oder ob der Bruder des Klägers Inhaber des Konkurrenzunternehmens ist und der Kläger ihm lediglich die Nutzung der Domäne b .de überlassen hat – so der Kläger –.
Mit der vorliegenden Klage, die am 4. Mai 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung. Zudem verlangt er von der Beklagten aufgrund Annahmeverzugs Zahlung von Vergütung für die Monate Mai 2004 und Juni 2004.
Er hat geltend gemacht, die fristlose Kündigung vom 26. April 2004 sei unwirksam, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorgelegen habe. Auch die hilfsweise fristgerechte Kündigung sei unwirksam, weil kein verhaltensbedingter Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorgelegen habe. Er sei zwar Inhaber der Internet-Domäne b .de. Jedoch werde das gleichnamige Brandschutzunternehmen von seinem Bruder betrieben. Sein Bruder sei bis zum 31. März 2004 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt gewesen und habe – wie auch er – für die Beklagte im Flughafen D gearbeitet. Sein Bruder, dem die Konkurrenztätigkeit nicht durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt sei, habe Anfang April 2004 die Geschäfte aufgenommen. Er – der Kläger – habe seinem Bruder nur seine Internet-Domäne und das Zugangspasswort zur Verfügung gestellt. Erst ab Anfang April 2004 habe sein Bruder unter dieser Domäne Web-Seiten in das Internet eingestellt, auf denen er für sein Unternehmen werbe. Er – der Kläger – habe sich nicht an der Erstellung der Web-Seiten beteiligt. Erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung habe er am 1. Juli 2004 ein Gewerbe für folgende Tätigkeiten angemeldet: Holz- und Bautenschutz, Einbau genormter Baufertigteile.
Gegen die zum Kammertermin am 23. Juli 2004 vor dem Arbeitsgericht Köln nicht erschienene Beklagte ist ein erstes Versäumnisurteil ergangen, mit dem entsprechend den Klageanträgen des Klägers erkannt worden ist. Dagegen hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 23. Juli 2004 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23. Juli 2004 die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei Inhaber des Konkurrenzunternehmens. Jedenfalls habe er sich an der Konkurrenztätigkeit dadurch beteiligt, dass er seine Internet-Domäne und seine Internet-Kenntnisse zur Verfügung gestellt habe und das Unternehmen auch in sonstiger Weise unterstütze. Bereits Anfang 2004 se...