Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung muss die Prognose ergeben, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das für den Arbeitsvertrag typische Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Arbeitgebers "sinnentleert" wäre.

2. Zu den Kriterien für die Bemessung des Referenzzeitraums für die Ermittlung der Zukunftsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen.

3. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist in der Fallgruppe der häufigen Kurzerkrankungen im Regelfall ein dreijähriger Referenzzeitraum zugrunde zu legen.

4. Bei einer für die Zukunft zu erwartenden Fehlzeitenquote von 42,12 % liegt ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis noch nicht vor.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626; TVöD § 34 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 22.12.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1769/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.12.2016 in Sachen 3 Ca 1769/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der am 1966 geborene Kläger ist kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Kläger nahm zum 01.07.1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Vollzeitarbeitsverhältnis als ungelernter Pflegehelfer auf. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich ursprünglich nach den Regeln des BAT, nunmehr des TVöD. Gemäß § 34 Abs. 2 TVöD kann das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt. Eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgte bislang nicht.

Seit dem Jahre 2011 wird das Arbeitsverhältnis der Parteien durch hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers belastet. In den Jahren zuvor wies der Kläger nach eigenem Bekunden keine nennenswerten Krankheitszeiten auf. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag war er im Jahre 2009 an keinem einzigen Tag arbeitsunfähig, im Jahre 2010 lediglich an 6 Arbeitstagen.

Nach der Aufstellung der Beklagten, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 150 - 152 d. A.), war der Kläger in der Zeit vom 01.01. - 28.08.2011 an insgesamt 39 Arbeitstagen, die sich auf 7 Einzelperioden aufteilten, arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 29.09.2011 bis einschließlich 28.04.2013 (laut Kläger bis 28.03.2013) war der Kläger sodann dauerhaft erkrankt.

Im Laufe des Jahres 2012 hatte die Beklagte beschlossen, nicht pflegerische Tätigkeiten wie z. B. Speisenverteilung, Wäscheservice oder Reinigungsarbeiten, fremd zu vergeben bzw. auf andere Gesellschaften zu verlagern. Im Rahmen der Wiedereingliederung nach seiner Genesung wurde der Kläger deshalb in den sog. nicht qualifizierten Patiententransport- bzw. Begleitservice umgesetzt, wo er sodann bis zuletzt tätig war.

Die Beklagte ist in zahlreichen separaten Gebäuden auf einem weitläufigen Klinikgelände untergebracht. Der Patientenbegleitservice ist dafür zuständig, Patienten bei ihrem Transport auf dem Klinikgelände zu begleiten. Solche Transporte fallen in großer Zahl im Rahmen von Untersuchungen und Behandlungen an, die interdisziplinär in verschiedenen Klinikbereichen vorgenommen werden müssen. Der sog. qualifizierte Patientenbegleitservice ist zuständig, wenn während des Transports eine fortlaufende medizinische Betreuung sichergestellt sein muss. Im qualifizierten Patientenbegleitservice werden ausnahmslos Rettungssanitäter und Rettungsassistenten eingesetzt. Der unqualifizierte Patientenbegleitservice hat die Aufgabe, den nicht oder nur eingeschränkt mobilen Patienten zu helfen, die nötigen Wegstrecken zurückzulegen. Dabei werden die Patienten überwiegend in ihren Klinikbetten transportiert. Wegen einer Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten wird auf Blatt 58 d. A. verwiesen.

Nach seiner Genesung im Frühjahr 2013 war der Kläger im weiteren Verlauf dieses Jahres nur noch bei 2 weiteren Gelegenheiten an insgesamt 8 Arbeitstagen arbeitsunfähig.

Im Jahr 2014 war der Kläger an insgesamt 62 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, die sich auf 14 Perioden verteilten. 11 dieser Ausfallzeiten erfassten lediglich 1 bis höchstens 3 Arbeitstage.

Für das Kalenderjahr 2015 ergeben sich nach der Aufstellung der Beklagten insgesamt 139 Arbeitstage der Arbeitsunfähigkeit, verteilt auf 22 Zeitperioden, von denen die Hälfte nicht mehr als 3 Arbeitstage erfasst.

Im Jahre 2016 fehlte der Kläger der Beklagten zufolge bis zum 31.07. an insgesamt 69 Arbeitstagen (laut Kläger 67), verteilt auf 10 Einzelperioden. Für das gesamten Kalenderjahr 2016 ergeben sich der Aufstellung der Beklagten zufolge 89 Krankheitstage, während der Kläger behauptet, nach dem 31.07. seien in 2016 nur 5 weitere Krankheitstage angefallen.

Am 01.08.2016 hörte die Beklagte ihren Personalrat zu der von ihr beabsic...

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