Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Auslegung Versorgungsordnung. Gesamtversorgung. Quotierung. Bestandsschutz
Leitsatz (amtlich)
Auslegung einer Versorgungsordnung, die eine Gesamtversorgung gewährt, bei einem im Alter von 50 Jahren mit einer Versorgungsanwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer, der sodann mit 63 Jahren gesetzliche Rente und vorgezogene Betriebsrente bezieht, im Hinblick auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Bezüge, die Quotierung des Betriebsrentenanspruchs sowie die Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente.
Normenkette
BetrAVG § 6; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen 9 Ca 8561/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2010 – 9 Ca 8561/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 906,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 EUR seit dem 01.05.2007 und monatlich ab dem Monatsersten der 5 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 EUR zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.871,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 EUR seit dem 01.11.2007 und monatlich ab dem Monatsersten der 18 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 EUR zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 604,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 EUR seit dem 01.06.2009 und monatlich ab dem Monatsersten der 3 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 EUR zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.521,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 217,30 EUR seit dem 01.10.2009 und monatlich ab dem Monatsersten der 6 Folgemonate aus jeweils weiteren 217,30 EUR zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.607,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 217,30 EUR seit dem 01.05.2010 und monatlich ab dem Monatsersten der 11 Folgemonate aus jeweils weiteren 217,30 EUR zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 62% zu tragen.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der c Industrie. Sie gehörte zu den großen K C firmen und beschäftigte seinerzeit weit über 1.000 Mitarbeiter. Im Laufe der Jahre wurden die Produktionsanlagen wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt. Seit der letzten Stilllegung im Jahr 1994 führt die Beklagte nur noch das frühere C-Handelsgeschäft mit zuletzt 5 Mitarbeitern weiter. Daneben besteht die wesentliche Aufgabe der Beklagten darin, die Versorgungszusagen der aktuell über 1.000 Betriebsrentner zu gewährleisten.
Der am 1944 geborene Kläger war vom 01.01.1969 bis 30.09.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.04.2007 bezieht der Kläger von der Beklagten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Das letzte monatliche Grundgehalt des Klägers betrug 6.599 DM. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger monatlich zwei außertarifliche Zulagen in Höhe von 300 DM und 171 DM sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 78 DM. In den Jahren 1992 und 1993 erhielt der Kläger außerdem jeweils eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 7.070 DM.
Die Beklagte hat dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der „Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung in der Fassung vom 06.05.1968 (AV-Richtlinien)” (Bl. 8 ff. d. A.) zugesagt. Mit einem vom Betriebsrat mitunterschriebenen Aushang vom 10.12.1986 gab die Beklagte bekannt, dass sie abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusage die Firmenrente auch schon vor Erreichen des 65. Lebensjahres bei Bezug von Altersruhegeld bzw. vorgezogenem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewähre, ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Nach ergebnislos gebliebenen Versuchen der Beklagten, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Anpassung der AV-Richtlinien zum Abbau einer angenommenen Überversorgung vorzunehmen, wurde die Regelung zur Berechnung der Betriebsrente in Abschnitt VIII B Ziffer 2 a der AV-Richtlinien durch einen Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 modifziert (Bl. 30 ff. d. A.).
Der Kläger war als Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats seit Mitte der 80er Jahre bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 38 BetrVG von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Im Herbst 1992 fanden zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten Gespräche über die Vergütung des Klägers statt. Im November 1992 erhielt der Kläger von der Bekla...