Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldungsvereinbarung als Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG. Auslegung einer Abfindung nach Duldungsvereinbarung. Geltung des "pro vollendetem Beschäftigungsjahr" bis zum Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsschlussangebots. Abfindung wegen Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Zum Verständnis einer als "Duldungsvereinbarung" bezeichneten Betriebsvereinbarung nach den Auslegungsgrundsätzen für abstrakt-generelle Vorschriften.
Normenkette
BGB § 611a; BetrVG § 77; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 91
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.06.2019; Aktenzeichen 20 Ca 8014/18) |
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.20198 - 20 Ca 8014/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Abfindung, die nach dem zwischen ihnen bestehenden Altersteilzeit-Vertrag zu zahlen ist.
Die Klägerin ist 1958 geboren. Sie ist seit dem Jahre 1990 bei der Beklagten in deren Station in Dü beschäftigt. Aufgrund eines am 04.06.2014 zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeit-Vertrages soll das Arbeitsverhältnis am 31.12.2021 enden. In diesem Vertrag heißt es unter anderem wörtlich:
1. Beginn und Dauer der Beschäftigung
Der zwischen L und Frau S bestehende Arbeitsvertrag wird unter Abänderung und Ergänzung ab dem 01.11.2015 bis zum 31.12.2021 auf der Grundlage von Altersteilzeitarbeit fortgeführt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages fort.
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils geltenden Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen der L sowie aus den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages.
[...]
3. Arbeitszeit
[...]
Arbeitsblock vom 01. November 2015 bis zum 30.11.2018
Freizeitblock vom 01. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2021.
[...]
6. Abfindung
Als Entschädigung für die sich aus der Altersteilzeit ergebenden materiellen Folgen, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält Frau S eine pauschale Abfindung in Höhe von 43.354,00 EUR brutto. Diese Abfindung wird Frau S zusammen mit der laufenden Vergütung im Monat nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Altersteilzeit ausgezahlt.
Unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt entsteht der Abfindungsanspruch mit Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich.
[...]
11. Ende der Altersteilzeitarbeit
Die Altersteilzeitarbeit von Frau S endet am 31. Dezember 2021, spätestens jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften endet.
Mit Ende der Altersteilzeit endet auch das gesamte Arbeitsverhältnis von Frau S mit L , ohne dass es einer Kündigung oder eines sonstigen Beendigungsgrundes bedarf.
Im Übrigen bleibt das Recht zur Kündigung nach den gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Bestimmungen unberührt.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeit erstattet L die etwaige Differenz zwischen dem Entgelt, das Frau S ohne Eintritt in die Altersteilzeit für die tatsächliche Beschäftigung erzielt hätte und den ausgezahlten Leistungen (ATZ-Entgelt und Aufstockungsbetrag).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der im vorstehend zitierten Altersteilzeitvertrag vereinbarte Abfindungsbetrag in Höhe von 43.354,00 EUR hoch genug ist und ob sich nicht aus einer zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Vereinbarung ein weiterer Anspruch ergibt.
Mit Blick auf eine geplante umfangreiche konzernweite Umstrukturierung wurde nämlich zwischen dem Dü Betriebsrat und der Beklagten am 17.12.2013 vor Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 111 ff BetrVG eine sogenannte "Duldungsvereinbarung" geschlossen. Dort heißt es auszugsweise wörtlich:
I.
Präambel
Im Rahmen des Konzernprogramms SCORE beabsichtigt die D Umstrukturierungsmaßnahmen [...]. In diesem Zusammenhang wird es nach Ansicht der D voraussichtlich zu einer Betriebsänderung gemäß §§ 111 ff BetrVG kommen.
[...]
Die Betriebspartner sind sich einig, dass im Vorfeld einer möglichen Betriebsänderung die in dieser Vereinbarung beschriebenen Ansprüche und Maßnahmen genutzt werden können.
[...]
III.
Anwendung der HR Personalmaßnahmen
Den Stationsmitarbeitern werden verschiedene Angebote unterbreitet, die die Fluktuation bis zu einer möglichen Betriebsänderung fördern sollen.
[...]
Vor dem Hintergrund der geschäftsleitungsseitig beabsichtigten Einstellung der Eigenproduktion auf der Station Dü haben Stationsmitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß Ziffer III 1.1 dieser Duldungsvereinbarung.
[...]
1. Angebot für rentennahe Jahrgänge - Altersteilzeit und früher Eintritt in den Ruhestand
1.1 Altersteilzeit
Im Geltungsbereich und für die Dauer des Tarifvertrages Altersteilzeit vom 07.07.2010 in der Fassung vom 12.11.2012 (ÄTV) kann der Abschluss eines ATZ-Vertrages mit mindestens zwei Jahren Laufzeit auf frühestmöglichen Rentenzugang durch das befrist...