Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Eine Änderungskündigung verbunden mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung zu einem geringeren Gehalt verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Fällen stets zu erkennen gegeben hat, dass er eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen als zumutbar ansieht. Dem Arbeitnehmer entsteht insoweit ein Vertrauen, das ohne ausreichenden sachlichen Grund nicht enttäuscht werden darf.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2, § 2; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 4646/01) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2001 – 2 Ca 4646/01 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 25.04.2001 aufgehoben worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
Der am 21.08.1960 geborene Kläger ist seit 1989, nach dem Vortrag der Beklagten seit 13.08.1990 bei dieser bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Rangierleiter.
Am 21.01.2000 erlitt er einen Arbeitsunfall. Dieser führte zu einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers, die ihn auf Dauer für die Tätigkeit eines Rangierleiters dienstuntauglich machte. Dies wurde der Beklagten durch Schreiben der Klinik B-Z für Psychosomatik und Verhaltensmedizin vom 09.04.2001 nach einer dort durchgeführten stationären Behandlung des Klägers mitgeteilt. Der betriebsärztliche Dienst der Stadtwerke Köln schloss sich dieser Beurteilung an und empfahl eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers mit einer Tätigkeit in der Grünlandkolonne oder als Hafenmeister Früh- und Spätdienst.
Unter dem 25.04.2001 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zum 30.09.2001 aus. Sie bot ihm ab 01.10.2001 eine Tätigkeit als Hilfsgärtner an, was zu einer Lohnminderung von 506,23 DM führte. Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung, die er unter Vorbehalt angenommen hat. Er macht geltend: Die Kündigung sei zum einen sozial ungerechtfertigt, zum anderen sei sie ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesprochen worden. Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom 07.05.2001 hin ab diesem Zeitpunkt eine GdB von 50 durch Bescheid des Versorgungsamtes zuerkannt worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 25.04.2001 aufgehoben worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Die Kündigung sei dadurch bedingt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht habe länger eingesetzt werden können und eine andere Möglichkeit, als ihn mit Hilfsgärtnertätigkeiten zu beschäftigen, nicht bestanden habe. Von einer Schwerbehinderung des Klägers habe sie keine Kenntnis gehabt. Diese sei auch erst für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung festgestellt worden. Der Kläger könne sich deshalb auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen.
Durch Urteil vom 16.11.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen: Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Rangierleiter nicht mehr ausüben könne, und eine andere Tätigkeit als die ihm angebotene im Betrieb nicht vorhanden sei. Schutz nach dem Schwerbehindertengesetz stehe dem Kläger nicht zu.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 46–53 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 04.02.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.03.2002 Berufung eingelegt und diese am 03.04.2002 begründet.
Der Kläger trägt vor: Seine Rangierdienstuntauglichkeit beruhe auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Entgegen sonstiger Praxis sei eine psychiatrische Betreuung bei ihm zu spät erfolgt. Erst am 21.06.2000 habe ein Begutachtungsgespräch im Institut für psychologische Unfallnachsorge stattgefunden.
Der Kläger beruft sich weiter auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und trägt dazu vor: In einer Vielzahl von Fällen habe die Beklagte Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten konnten, unter Beibehaltung der Arbeitsbedingungen und des Status als Angestellter weiterbeschäftigt. Daran habe die Beklagte sich in seinem Fall nicht gehalten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2001 (Az.: 2 Ca 4646/01) festzustellen, dass das Arbeitsverh...