Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. außerordentlich. Beleidigung
Leitsatz (amtlich)
Die wiederholte Erklärung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, es sei „als Chef ein Ass, aber als Mensch ein Arschloch”, ist an sich als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 14.10.2005; Aktenzeichen 2 Ca 5021/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Oktober 2005 – 2 Ca 5021/04 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 28. September 2004 mit sofortiger Wirkung oder nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats beendet worden ist.
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst seit dem 19. April 1993 als Helfer beschäftigt. Im Jahr 1996 kam es zu einer Unterbrechung von 30 Tagen. Danach wurde der Kläger mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom 3. Juni 1996 für die Zeit ab dem 10. Juni 1996 erneut als Helfer eingestellt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR 1.700,00 brutto.
Am 27. September 2004 hielt der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten (im Weiteren: Geschäftsführer) auf einer Baustelle dem Kläger und anderen Arbeitnehmern vor, sie hätten die Pause um 5 Minuten verfrüht begonnen, er könne dies nicht dulden. Der Kläger entgegnete, die Pause sei nur um eine Minute verfrüht begonnen worden. Die Arbeitnehmer erklärten schließlich, sie würden vor dem planmäßigen Pausenende die Arbeit wieder aufnehmen, um den verfrühten Pausenbeginn wieder auszugleichen.
Am 28. September 2004 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer über die zu verrichtende Arbeit. Im Verlauf des Gesprächs, das im Büro des Geschäftsführers stattfand und bei dem nur die beiden anwesend waren, wies der Geschäftsführer den Kläger darauf hin, er solle die Pausenzeiten korrekt einhalten. Darauf erklärte der Kläger dem Geschäftsführer: „Als Chef sind Sie ein Ass, als Mensch ein Arschloch!” Auf Aufforderung des Geschäftsführers verließ der Kläger das Büro. Der Geschäftsführer ging hinter dem Kläger her in die Fahrzeughalle, wo die Auseinandersetzung fortgeführt wurde. In Anwesenheit des kaufmännischen Angestellten V wiederholte der Kläger die ehrverletzende Erklärung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies auf eine entsprechende Aufforderung des Geschäftsführers hin erfolgte. Danach fuhr der Kläger zusammen mit dem Zeugen V in einem Firmenfahrzeug zu einer nicht weit entfernten Baustelle. Als Herr V zurückkehrte, forderte ihn der Geschäftsführer auf, den Kläger wieder in den Betrieb zurückzuholen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Kläger nach der Ankunft im Betrieb bei dem Geschäftsführer für die Ehrkränkung entschuldigte. Der Kläger erhielt sodann das Schreiben vom 28. September 2004, mit dem das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt wurde.
Mit der vorliegenden Klage, die am 30. September 2004 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, hat sich der Kläger sowohl gegen die fristlose als auch gegen die hilfsweise fristgerechte Kündigung gewandt.
Er hat vorgetragen, der Geschäftsführer sei im Umgang mit seinen Mitarbeitern nicht zimperlich, vielmehr sehr ungehalten und schreie sie an. Auch am 27. September 2004 habe der Geschäftsführer den Mitarbeitern schreiend vorgehalten, sie hätten die Pause um 5 Minuten verfrüht begonnen, und dabei erklärt, sie seien „Ausbeuter”. Er – der Kläger – habe richtig gestellt, dass es sich nur um eine Minute gehandelt habe. Als ihn der Geschäftsführer am 28. September 2004 im Büro erneut angeherrscht habe, er solle die Pausenzeiten korrekt einhalten und nicht die Pause um fünf Minuten verfrüht beginnen, habe er die ehrverletzende Erklärung abgegeben. Der Geschäftsführer habe ihn danach als „Analphabeten” beschimpft. In der Fahrzeughalle habe er in Anwesenheit des Zeugen V die beleidigende Erklärung wiederholt, aber nur nach vorheriger Aufforderung des Geschäftsführers.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 28. September 2004 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihr Geschäftsführer behandle die Mitarbeiter stets korrekt. Der Kläger sei von dem Geschäftsführer nicht aufgefordert worden, die beleidigende Erklärung in Anwesenheit des Zeugen V zu wiederholen.
Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 14. Oktober 2005 der Klage stattgegeben, soweit sie gegen die fristlose Kündigung gerichtet ist. Dagegen hat es die Klage abgewiesen, soweit sie die hilfsweise fristgerechte Kündigung betrifft.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es handle sich um eine schwerwiegen...