Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Geschäftsgrundlage. Prozessvergleich. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die Erwartung, eine Vergleichssumme werde vollständig gezahlt, ist regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage eines Abfindungsvergleichs. Soll der Vergleich nur rechtskräftig werden, wenn die Abfindungsforderung erfüllt ist, kann dies durch eine Bedingung abgesichert werden.
Normenkette
InsO § 130; BGB §§ 313, 779
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 17.08.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1449/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.08.2006 – 4 Ca 1449/06 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der von dem Kläger mit Klageschrift vom 19.09.2002 eingeleitete Rechtsstreit über die Beschäftigung des Klägers mit Vergleich vom 06.05.2003 sein Ende gefunden hat.
Der am 23.07.1960 geborene Kläger stand bei der Firma G seit 1980 im Arbeitsverhältnis gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 4.000,00 EUR. Er war als erster Schmied am 40 – Zentner – Hammer beschäftigt.
Seit dem 26.03.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Unstreitig ist er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage, seine Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auszuüben. Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgte der Kläger im Jahre 2002 zunächst den Anspruch, von der Firma G auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, welcher seinen gesundheitlichen Einschränkungen entspricht. Der Kläger hat dabei die Ansicht vertreten, er könne als Ringwalzensteuerer eingesetzt werden. Die Firma G hat hierzu geäußert, dass ihre Arbeitsorganisation vorsehe, dass die Tätigkeit als Ringwalzensteuerer im Wechsel mit Schmiedearbeiten ausgeführt werden müsse, damit zwei Arbeitnehmer regelmäßigen Umgang mit der Ringwalzensteuerertätigkeit haben, welches eine nahtlose Abwesenheitsvertretung bei Urlaubs- und Krankheitsfällen ermögliche.
Nach dem ersten Kammertermin am 16.01.2003 führten die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Mit Schreiben vom 22.01.2003 boten die Prozessbevollmächtigten der Firma G eine Abfindung von 18.000,00 EUR an, falls sich der Kläger mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärte. Der Kläger wechselte sodann zunächst den Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 29.03.2003 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, beide Parteien seien bei einer Abfindung von 19.000,00 EUR vergleichsbereit. Der Schriftsatz vom 29.03.2003 enthält folgende vom Klägerprozessbevollmächtigten formulierte Aussage:
„Unter der Voraussetzung, dass diese Abfindung bis zum Terminstag bei dem gegnerischen Kollegen hinterlegt ist und von diesem sodann nach Rechtskraft unmittelbar an den Kläger ausgezahlt wird, kann der Vergleich geschlossen werden.”
Mit Schreiben vom 10.04.2003 bestätigten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Firma G die Vergleichsbereitschaft und baten einen Protokollierungstermin erst Anfang Mai anzuberaumen. Aus der Akte ergibt sich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Firma G zwischenzeitlich Urlaub wahrnahm. Am 06.05.2003 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich:
- „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003 auf Veranlassung der Beklagten sein Ende findet. Die Beendigung erfolgt aus persönlichen Gründen, da der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, den Aufgaben des Hammerführers nachzukommen und ein anderer geeigneter Arbeitsplatz nicht verfügbar ist.
- Als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes erhält der Kläger gemäß den §§ 9 und 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 19.000,00 EUR (i. W. Neunzehntausend Euro) brutto. Die Abfindung ist fällig mit Bestandskraft dieses Vergleiches.
- Die Beklagte wird dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und ihn in seinem weiteren Fortkommen fördert.
- Die Parteien sind sich einig darüber, dass dem Kläger gegen die Unterstützungseinrichtung der Firma G ein unverfallbarer Anspruch auf Rentenzahlung wegen Alters zusteht. Die Höhe der Rente wird die Unterstützungseinrichtung ermitteln und dem Kläger mitteilen.
- Der Kläger erklärt, dass er bis zum 31.12.2003 aus den bereits erwähnten gesundheitlichen Gründen seiner Arbeitspflicht unwiderruflich nicht nachkommen wird. Die Parteien sind einig darüber, dass ihm für diese Zeit kein Entgeltanspruch zusteht und dass auch keine Entgeltansprüche rückständig sind, da kein für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz verfügbar ist. Im übrigen wird die Beklagte das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht abwickeln.
- Mit der Erfüllung des Vergleiches sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Erledigung ausgeglichen.
- Die Beklagte verpflichtet sich, den Abfindungsbetrag gemäß Ziffer 2.) dieses Vergleiches bei ihrem Prozessbevollmächtigten bis zum 16.05.2003 zu hinterlegen. Der Prozessbevol...