Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung
Normenkette
BGB § 283 S. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1, 3, §§ 252, 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 283 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 16.03.2023; Aktenzeichen 1 Ca 461/22) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.03.2023 - 1 Ca 461/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.456,19 Euro brutto abzüglich erhaltener 22.248,90 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
-
2.266,67 Euro seit dem 01.11.2020
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6.375,00 Euro seit dem 01.12.2020
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4.250,00 Euro seit dem 01.01.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.02.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.03.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.04 2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.05.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.06.2021
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6.375,00 Euro seit dem 01.07.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.08.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.09.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.10.2021
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4.250,00 Euro seit dem 01.11.2021
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6.375,00 Euro seit dem 01.12.2021
-
3.564,51 Euro seit dem 01.10.2022
zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.800,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. jeweils 5.400,00 Euro seit dem 05.01.2021 und seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
- Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Zielvereinbarung für die Jahre 2020 und 2021.
Der Kläger ist ausgebildeter Zweiradmechaniker und war seit dem 01.11.2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren B Betrieb angestellt, zuletzt als Betriebs- und Werkstattleiter auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 07.09.2017 (Anl. K1, Bl. 75-78 d.A.).
§ 2 des Arbeitsvertrags regelt unter der Überschrift "Bezüge" auszugsweise Folgendes:
"1. Der Angestellte erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von
4.250,- EUR (vier - zwei - fünf - null)
ab 01.09.2017.
2. Zusätzlich wird eine variable Vergütung - je nach Zielerreichung - in Höhe von maximal
9.000,- EUR (sechs - null - null - null).
Basis dafür bildet die jeweils am Jahresanfang getroffene Zielvereinbarung mit
3 Individualzielen.
Für das Jahr 2017 wird keine variable Vergütung vereinbart. [...]
3. [...]"
Mit Schreiben vom 17.09.2020 erklärte die Beklagte dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 15.10.2021 und 26.10.2021 erklärte die Beklagte dem Kläger nochmals jeweils die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien führten einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen. Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 07.02.2023 (- 4 Sa 329/21 -) hat das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten nicht beendet worden ist. Ab dem 15.11.2021 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er erklärte der Beklagten seinerseits unter dem 20.01.2022 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2022.
Ob die Parteien für 2018 und 2019 eine Zielvereinbarung abschlossen, ist streitig. Für 2020 und 2021 schlossen die Parteien unstreitig keine Zielvereinbarung ab; der Kläger ergriff auch keine Initiative zum Abschluss einer solchen. Eine variable Vergütung zahlte die Beklagte an den Kläger für keines der Jahre aus.
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 15.10.2020 bis zum 26.12.2021 sowie Schadensersatz im Hinblick auf die nicht abgeschlossenen Zielvereinbarungen für die Jahre 2020 und 2021 in Anspruch genommen. Im Hinblick auf die variable Vergütung hat er behauptet, dass es nie zum Abschluss von Zielvereinbarungen mit drei individuellen Jahreszielen nach Maßgabe von § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags gekommen sei. In der Praxis sei dies auf ein Jahresziel zusammengefasst worden. Das jährlich zu erreichende Ziel sei dabei von der Geschäftsleitung der Beklagten einseitig vorgegeben worden. Die vorgegebenen Ziele hätten sich stets nach der Anzahl der insgesamt von der Niederlassung der Beklagten verkauften Neufahrzeuge der Marke H-D pro Jahr gerichtet. Dies sei von H-D vorgegeben worden. Bei Erfüllung der vorgegebenen Ziele habe die Beklagte einen Bonus erhalten. Die Regelung habe sowohl für die Beklagte als auch für das Schwesterunternehmen in K gegolten. Die Werksvorgabe für den Betrieb in B sei allerdings niedriger als die für den Betrieb in K gewesen. Die von der Niederlassung in B verhandelten Verträge seien dann bezüglich der Werksvorgabe in K ber...