Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz nach Eigenkündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB hat der Kündigende nicht nur zu beweisen, dass ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustand, sondern auch, dass der objektiv vorliegende Kündigungsgrund für die Kündigung kausal war.
2. Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, wenn dem Kündigenden erst nach der Kündigung bekannt wird, dass der andere Vertragspartner sich zum Zeitpunkt der Kündigung bereits objektiv vertragswidrig verhalten hatte und damit ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben war.
Normenkette
BGB § 628 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen 4 Ca 43/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.04.2006 – 4 Ca 43/06 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 628 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte betreibt ein Steuerberaterbüro, in dem auch seine Tochter als Steuerberaterin beschäftigt ist. Wegen der bei ihm zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigten Arbeitnehmer wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2006 (Bl. 52/53 d. A.) Bezug genommen. Die dortige Darstellung hat der Beklagte nicht mehr bestritten.
Die Klägerin war seit dem 01.10.1990 beim Beklagten beschäftigt. Sie verdiente zuletzt 2.750,00 EUR brutto als Steuerfachangestellte.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2005, wegen dessen Inhalts auch auf Blatt 59 der Akten Bezug genommen wird. Die Kündigung wurde ordentlich zum 31.08.2005 ausgesprochen.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2005 bei dem Steuerberater R in A beschäftigt. Nach unstreitigem Vorbringen des Beklagten wusste sie vor Ausspruch der Kündigung, dass sie nahtlos an das Arbeitsverhältnis beim Beklagten diese neue Arbeitsstelle habe. Nach ebenfalls nicht bestrittenem Vortrag des Beklagten verdient sie in der neuen Arbeitsstelle nicht weniger als beim Beklagten.
Die Klägerin begehrt als Schadensersatz eine angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 98, 275 ff.) und berechnet diesen mit 2.750,00 EUR × 7,5 auf 20.625,00 EUR.
Die Klägerin hatte im Mai ihren Garten umgestaltet und zahlreiche Steine verlegt.
Die Klägerin hat behauptet, im Juni 2005 habe sie Schmerzen im Arm bekommen und ihre Hausärztin besucht, die eine Sehnenscheidenentzündung festgestellt und Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Sie, die Klägerin, habe dieses am 03.06. im Büro des Beklagten diesem mitgeteilt. Darauf habe der Beklagte äußerst ungehalten reagiert und ihr mitgeteilt, dass er dringend auf ihre Arbeitsleistung angewiesen sei. Sie, die Klägerin, habe dann trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit weiter gearbeitet, weil sie sich durch das Drängen des Beklagten insoweit genötigt gefühlt habe.
Am 10.06.2005 sei sie erneut zu ihrer Hausärztin gegangen, die sie ermahnt habe, unbedingt zu Hause zu bleiben und den Arm zu schonen. Gleichzeitig habe diese Krankengymnastik verschrieben. Unstreitig gab die Klägerin sodann ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab.
Am 16.06.2005 brachte die Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in das Büro des Beklagten. Unstreitig arbeitete Frau B, die sonst ihren Arbeitsplatz im Souterrain hatte, am Arbeitsplatz der Klägerin.
Die Klägerin behauptet zu diesem Tag Folgendes: Der Beklagte habe sie in sein Büro gebeten und ihr befohlen, die Tür zu schließen. Er habe ihr sodann vorgeworfen, die Arbeitsunfähigkeit sich durch ihre „dumme Gartenbuddelei” selbst zugefügt zu haben. Er sehe nicht ein, dass diese selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit zu seinen Lasten gehe. Der Beklagte habe der Klägerin mitgeteilt, sie werde sich noch wundern, dieses habe Konsequenzen. Die Klägerin habe gefragt, was er mit Konsequenzen meine. Der Beklagte habe gemeint, er werde sich entsprechende Konsequenzen für die Klägerin genauestens überlegen und diese dann umsetzen. Die Klägerin werde noch merken, dass er sich derartiges nicht gefallen lasse.
Als die Klägerin am 01.07.2005 ihre Folgebescheinigung im Büro des Beklagten abgegeben habe, habe die Tochter des Beklagten die Klägerin in ihr Büro gebeten und ihr bedeutet, die Türe zu schließen. Die Tochter des Beklagten habe die Klägerin mehrfach gefragt:
„Wie erklären Sie sich ihr Verhalten?”
und gesagt:
„Erklären Sie bitte ihr Verhalten!”
Frau S habe der Klägerin vorgehalten, dass sie bei Wahrnehmung ihrer Krankengymnastik in der Nähe des Büros sei. In diesem Fall sei es schließlich ihre Pflicht, im Büro vorbeizukommen und den Kollegen zu helfen, die ihre Arbeit machen müssten.
Zudem habe Frau S der Klägerin erklärt, dass die Arbeitszeiten im gesamten Büro und so natürlich auch für die Klägerin sich geändert hätten.
Dazu ist unstreitig, dass bislang die Arbeitszeiten von April bis September grund...