Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung; Konkurrenztätigkeit. Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung bei Konkurrenztätigkeit eines Werkstattmeisters für anderes Transportunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelten Genehmigungsvorbehalt besteht nur dann ein Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin nicht zu erwarten ist; dabei ist grundsätzlich die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu beachten.
2. Interessen der Arbeitgeberin sind insbesondere dann beeinträchtigt, wenn es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt; während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin untersagt, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen bestehen.
3. Da es bei dem Wettbewerbsverbot auf den Marktbereich oder den Tätigkeitsbereich ankommt, ist nicht entscheidend, welche konkreten Kunden jeweils von der Arbeitgeberin und dem Konkurrenzunternehmen bedient werden; insoweit kommt es allein auf die in dem Marktbereich möglichen Geschäfte an.
4. Ist der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin als Werkstattmeister für die Aufrechterhaltung der Funktion von Schienenfahrzeugen tätig und will er als Werkstattleiter bei einer anderen Firma tätig werden, deren Werkstatt der Aufrechterhaltung der Funktionalität von Lastkraftwagen dient, und werden die jeweiligen Betriebsmittel von beiden Unternehmen zum Gütertransport eingesetzt, liegt damit eine unmittelbare Konkurrenzsituation und deren Unterstützung durch den Arbeitnehmer vor.
Normenkette
HGB § 60; BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 03.05.2012; Aktenzeichen 8 Ca 2752/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.05.2012- 8 Ca 2752/11 d - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, sowie um Schadensersatzansprüche in Höhe von 400,00 € monatlich, die der Kläger darauf stützt, dass er diesen Betrag bei Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung bei der Firma S GmbH monatlich hätte verdienen können.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit einer Nebentätigkeit als Werkstattleiter bei der Firma H S mbH, P , D , nachgehen kann,
2)
hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit innerhalb der Zeitrahmen dienstags von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr und samstags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr einer Nebentätigkeit als Werkstattleiter bei der Firma H S mbH, P , D , nachgehen kann,
3)
hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, eine Nebentätigkeit auszuüben mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit einer Nebentätigkeit als Werkstattleiter bei der Firma H S mbH, P , D , nachgehen kann,
4)
hilfsweise: dass der Kläger berechtigt ist, eine Nebentätigkeit auszuüben mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit innerhalb der Zeitrahmen dienstags von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr und samstags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr einer Nebentätigkeit als Werkstattleiter bei der Firma H S mbH, P , D , nachgehen kann,
5)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen,
6)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 zu zahlen,
7)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.05.2012 abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 02.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2012 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2013 - am 21.12.2012 begründet.
Nach Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz befördert die Fir...