Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Tätigkeitsdarstellung. Fürsorgepflicht. Korrektur der Tätigkeitsdarstellung. zutreffende tarifliche Bewertung. Anspruch aus Fürsorgepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB kann sich der Anspruch des Arbeitnehmers ergeben, dass die Beschäftigungsdienststelle eine korrigierte Tätigkeitsdarstellung zwecks zutreffender tariflicher Bewertung und förmlicher Übertragung der aktuellen Aufgaben und Funktionen der für die Personalführung zuständigen Stelle vorlegt.

 

Normenkette

BAT § 9; TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 02.05.2012; Aktenzeichen 2 Ca 39/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.05.2012 - 2 Ca 39/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

  • 1

    Die Beklagte wird verurteilt, die als Anlage 2 zur Berufungsbegründung vorgelegte Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 der zwecks tariflicher Bewertung und förmlicher Überragung der dort aufgeführten Aufgaben und Funktionen vorzulegen.

  • 2

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 3

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1984 bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.09.2004 ist er im Logistikamt der in als Gerätebearbeiter im Dezernat beschäftigt, welches für die Erhaltung und Einsatzreife von Produkten der Fernmelde-/Elektronische Aufklärung zuständig ist. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 01.10.1984 und des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag vom 05.09.1985 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Zuletzt war der Kläger durch Überleitung aus der Vergütungsgruppe IV a Teil I Fallgruppe 10 der Anlage 1a des BAT in die Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert.

Nachdem aufgrund des Abbruchs des Vorhabens "GAST" Umstrukturierungsmaßnahmen für das Dezernat erforderlich wurden, das Arbeitsaufkommen zudem durch die Bearbeitung neuer Produkte anstieg und es zum Wegfall von 5 Beschäftigten kam, wurde unter dem 07.01.2011 für den veränderten Aufgabenbereich des Klägers eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt. Diese Tätigkeitsbeschreibung wurde der bei der Beklagten für die Eingruppierung zuständigen vorgelegt, welche die Tätigkeiten als der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a des Teil 1 der Anlage 1a zum BAT entsprechend bewertete und dem Kläger diese Tätigkeiten zuwies. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung wurde dem Kläger die Führung des Teams Auswerteebene 2/3, Massendaten, Ausbildungssysteme Fm/EloAufkl Bw übertragen. Als Teamleiter sollte er weisungsbefugt gegenüber 4 weiteren Gerätebearbeitern sein. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tätigkeitsdarstellung, insbesondere der dort aufgeführten Arbeitsvorgänge, wird auf diese (Blatt 112 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zudem existiert eine weitere, auf den 28.04.2011 datierte Tätigkeitsdarstellung für den Kläger. Ausweislich dieser Tätigkeitsbeschreibung sollte dem Kläger die Führung des Sachgebiets Auswerteebene 2/3, Massendaten, Ausbildungssysteme Fm/EloAufkl Bw mit Zuständigkeit für alle Produkte der Auswertungsebene 2/3 übertragen werden. Ferner sollten dem Kläger unterstellt sein, wobei er auch befugt sein sollte, fachliche Weisungen für Produkte in seinem Zuständigkeitsbereich herauszugeben. Ihm sollten darüber hinaus 4 weitere Gerätebearbeiter unterstellt sein, denen gegenüber er weisungsbefugt sein sollte. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung sollte sich die Tätigkeit des Klägers zwar grundsätzlich in dieselben Arbeitsvorgänge untergliedern wie sie der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 zugrundelagen. Die Aufgabenbeschreibung wurde jedoch unter anderem in den Punkten 9.1,9.6,9.9,9.14,9.15 um das Merkmal der "eigenverantwortlichen Wahrnehmung" dieser Aufgaben ergänzt. Laut Tätigkeitsbewertung sollten 90% der Gesamttätigkeit des Klägers als besonders herausgehobene und verantwortungsvolle Tätigkeiten einzustufen sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 wird auf diese (Blatt 36 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zu einer Neubewertung und Neuzuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Tätigkeitsdarstellung kam es in der Folgezeit nicht, da die Tätigkeitsdarstellung vom 28.04.2011 nicht der zur tariflichen Bewertung vorgelegt wurde. Die wies die Beschäftigungsdienstelle in einem Personalgespräch Ende Juli 2011 ausdrücklich darauf hin, dass dem Kläger keine von der Tätigkeitsbeschreibung vom 07.01.2011 abweichende Tätigkeiten übertragen werden dürften, da eine solche - gegebenenfalls in Entgeltgruppe 12 TVöD fallende - Stelle im Budget und Personalplan nicht vorhanden sei. Auf eine mit Schreiben vom 08.08.2011 erfolgte schriftliche Aufforderung des Klägers an die Dezernatsleitun...

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