Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

parallel zu 5 Sa 1403/04

 

Normenkette

InsO § 55

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 Ca 396/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 6 AZR 364/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.09.2004 – 5 Ca 396/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 03.09.1990 bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Druckerhelfer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt insgesamt 2.812,15 EUR durchschnittlich beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 01.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Im Betrieb der Insolvenzschuldnerin galt der Tarifvertrag für die Arbeit der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) in dessen Anlage 2 zu § 31 und der § 8 „Abfindung” vereinbart worden war, dass Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsmaßnahme auf Veranlassung der Bundesdruckerei im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Bundesdruckerei aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine Abfindung erhalten, die bei einer Betriebszugehörigkeit von …

…mehr als 13 Jahren das Zehnache

…des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohnes beträgt (vgl. Bl. 124, 124R GA).

Zum 01.01.2004 wurde der Betrieb der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 2) übernommen, wobei das Erwerberkonzept vorsah, dass 40 der 80 Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten. In einem Interessenausgleich wurde das Erwerberkonzept der Beklagten zu 2) dargelegt, ferner sind darin Namenslisten enthalten, aus diesen ergibt sich, dass der Kläger nicht von der Beklagten weiterbeschäftigt wird. Ferner wurde ein Sozialplan abgeschlossen, der im Rahmen des § 123 InsO Abfindungen für die zu kündigenden Arbeitnehmer vorsieht. Dem Kläger wurde vom Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.03.2004 zum 30.06.2004 unter Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Fortzahlung der Vergütung gekündigt.

Der Kläger hat sich mit der im April bei Gericht eingegangenen Klage zunächst gegen die Kündigung gewendet, Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung begehrt und restliche Vergütungszahlungen eingeklagt. Ferner hat er die Auffassung vertreten, dass ihm für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung eine Abfindung in Höhe des vierfachen Grundlohnes entsprechend den im Betrieb der Insolvenzschuldnerin geltenden Tarifvertrag als Masseverbindlichkeit zusteht. Der Abfindungsanspruch sei durch Kündigung des Beklagten zu 1), mithin durch eine Handlung des Insolvenzverwalters im Sinne des § 55 InsO begründet worden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei zu Ziff. 1 vom 29.03.2004, zugegangen am 30.03.2004, zum 30.06.2004 nicht aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der beklagten Partei zu Ziff. 2 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ein Arbeitsverhältnis besteht;
  3. die beklagte Partei zu Ziff. 2 zu verurteilen, die klägerische Partei zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Druckerhelfer weiterzubeschäftigen;
  4. hilfsweise die beklagte Partei zu Ziff. 2 zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Druckerhelfer zum 01.05.2004 wieder einzustellen und zu beschäftigen und in den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten zu Ziff. 1 einzuwilligen;
  5. die beklagte Partei zu Ziff. 1 zu verurteilen, an den Kläger 34,28 EUR (brutto) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen;
  6. die beklagte Partei zu Ziff. 1 zu verurteilen, an den Kläger 82,02 EUR (brutto) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 zu zahlen;
  7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 936,69 EUR (brutto) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 312,33 EUR seit dem 01.05.2003 zzgl. 5 % Zinsen aus einem Betrag von 312,33 EUR seit dem 01.06.2003 sowie zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 312,33 EUR seit dem 01.07.2003 zu zahlen;
  8. hilfsweise den Beklagten zu Ziff. 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.295,97 EUR (brutto) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen;
  9. hilfsweise den Beklagten zu Ziff. 1 zu verurteilen, an den Kläger als Abfindung ohne die Beschränkung des § 123 InsO als Masseschuld einen Betrag von 25.919,60 EUR (brutto) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat unter Anerkennung der Anträge zu Ziff. 5 und 6 sowie des hilfsweise gestellten Antrags zu Ziff. 8 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und insbesondere auch den geltend gemachten Abfindungsanspruch des Klägers ni...

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