Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeugnis. Schlussformel
Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Rechtsprechung des BAG (20.02.2001 – 9 AZR 44/00) darf eine Schlussformel in einem Zeugnis nicht in Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen. Das ist der Fall, wenn einem Arbeitnehmer bei im Übrigen überdurchschnittlichem Zeugnisinhalt (nur) für die ‚Zukunft alles Gute’ gewünscht wird, ohne dass Dank für die vergangene Zusammenarbeit ausgesprochen wird.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 19 Ca 10130/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 – 19 Ca 10130/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 18.07.2006 überreichte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass auf Seite 2 der letzte Satz wie folgt lautet: ‚Wir bedanken uns bei Herrn D für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute.’
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 20.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 22.10.2007, Berufung eingelegt und diese am 20.12.2007 begründet.
Der Kläger wendet sich ausschließlich mit Rechtsausführungen ohne neuen Tatsachenvortrag gegen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;
- die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung Bezug genommen wird.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers war statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hatte jedoch nur teilweise Erfolg.
A. Soweit der Kläger die verschiedenen Aussagen des Arbeitszeugnisses zur Leistung und Führung nach seinen Anträgen a) bis d) stets durch Einfügungen von Steigerungsformen wie „sehr”, „groß” und „stets” aufgewertet wissen will, weil er meint, dass nur so das Zeugnis mit der von ihm als „Gesamtnote” gesehenen Formulierung „Mit der Qualität seiner Arbeitsergebnisse waren wir jederzeit zufrieden” gerecht werde, so hatte die Klage keinen Erfolg.
Diese Formulierung stellt nach Wortlaut und Systematik des Zeugnisses keine Gesamtnote dar. Sie steht zwischen anderen Leistungsbeurteilungen, die jeweils nur einzelne Aspekte der Leistung behandeln. Generell können in einem Zeugnis Einzelmerkmale wie Arbeits-/Leistungsbereitschaft, Selbstständigkeit, Qualität der Arbeit, Arbeitsökonomie, Arbeitstempo, Belastbarkeit, Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit, Urteils-/Ausdrucksvermögen, Verhandlungsgeschick usw. behandelt werden (vgl. z. B. ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 82). In diesem Sinne hat die Beklagte im vorliegenden Fall Einzelaspekte der Leistung beurteilt. Eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung fehlt und ist vom Kläger mit der Klage auch nicht verlangt. Der Satz, auf den der Kläger sich als Gesamtbeurteilung bezieht, beurteilt in der Tat nur die „Qualität der Arbeitsergebnisse”, also einen noch eingeschränkteren Aspekt als die Qualität der Arbeit.
Insgesamt enthält das Zeugnis – wie die Beklagte zweitinstanzlich zu Recht sieht – eine leicht überdurchschnittliche Beurteilung, die durch Differenzierungen bei den Einzelaspekten zustande kommt. Widersprüchlich sind die Einzelformulierungen nicht.
Der Kläger hat auch sonst nichts dazu vorgetragen, warum die von ihm begehrten Verbesserungen in den Einzelaussagen erforderlich seien. Strebt der Arbeitnehmer eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Soll das Zeugnis ihm „sehr gute” oder „gute” Leistungen bescheinigen, hat er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 14.10.2003 AP BGB § 630 Nr. 28).
B. Mit dem Klageantrag zu e) hatte der Kläger hingegen Erfolg.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.02.2001 (– 9 AZR 44/00 – AP 26 zu § 630 BGB) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Dies bedeutet jedoch nur, dass der Arbeitgeber insge...