Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Mitarbeiters bei einer gerichtlichen Serviceeinheit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Betreuung und Bearbeitung der einem Servicemitarbeiter zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens stellt einen Arbeitsvorgang dar. Arbeitsergebnis ist die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle mit den dazugehörigen Teiltätigkeiten.

 

Normenkette

TV-L § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 04.10.2019; Aktenzeichen 1 Ca 2072/19)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2023; Aktenzeichen 4 AZR 34/22 (F))

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2019 - 1 Ca 2072/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung aus dem zum 30.06.2019 beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war zuletzt bei dem beklagten Land in der Serviceeinheit der18. Kammer des Verwaltungsgerichts K beschäftigt. Er stützt seine Klage auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16. Es liegt eine Tätigkeitsdarstellung vom 28.03.2019 sowie eine vorherige Tätigkeitsdarstellung vom 29.03.1996 vor. Die Tätigkeitsbeurteilung aus dem Jahr 1996 gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang handelt, innerhalb dessen mehr als 33 % schwierige Tätigkeiten anfallen. Die Tätigkeitsdarstellung vom 28.03.2019 sieht zwei Arbeitsvorgänge als gegeben, nämlich einen zu 63,61 % der Arbeitszeit mit einfachen Tätigkeiten als Serviceeinheitsmitarbeiter und einen weiteren, mit 36,39 % der Arbeitszeit, der alle schwierigen Tätigkeiten umfasst.

Das Arbeitsgericht hat die schwierigen Tätigkeiten als solche des Arbeitsvorgangs "Mitarbeiter der Serviceeinheit" gewertet und entsprechend der BAG Rechtsprechung damit den gesamten Arbeitsvorgang als Tätigkeit mit schwierigen Arbeitsaufgaben nach Entgeltgruppe 9 Stufe vier des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-L bzw. der zugehörigen Entgeltordnung des TV L eingeordnet.

Der Kläger hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt, der rechnerisch unstreitig ist und nebst Zinsen zugesprochen wurde.

Hinsichtlich der weiteren Begründung sowie der zur Akte gelangten Unterlagen und Schriftsätze wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Es vertritt die Ansicht, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten schwierigen Tätigkeiten keine solchen eines Mitarbeiters einer Serviceeinheit seien, sondern einen eigenen Arbeitsvorgang bildeten. Selbst wenn man dies anders sehe, könne dem BAG Urteil vom 28.02.2018 nicht gefolgt werden, da bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang die tarifvertragliche Abstufung, die eine unterschiedliche Vergütung bei mehr als einem Drittel und mehr als der Hälfte schwieriger Tätigkeiten vorsehe, dadurch leerlaufe, dass ein Arbeitsvorgang, bei dem nur ein Mindestmaß an schwierigen Tätigkeiten auftrete, hierdurch "infiziert" werde und zu 100 % seiner Zeitanteile als schwierig bewertet werde. Dies sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewünscht gewesen.

Die Tarifvertragsparteien haben am 02.03.2019 verlautbart, dass sie wegen der Rechtsprechung des BAG vom 28.02.2018 Gespräche aufnehmen wollen. Diese sind bislang nicht zum Abschluss gelangt.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2019, Az. 1 Ca 2072/19 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 auf seine Tätigkeit als Mitarbeiter der Serviceeinheit des Verwaltungsgerichts Köln übertragbar. Danach stehe ihm, vorbehaltlich der durch die Tarifvertragsparteien angekündigten Neuordnung der Z. 12 der Entgeltordnung zum TV-L alleine schon wegen der Anordnung von Zustellungen (Protokollerklärung Nr. 3a) i.H.v. 185 Minuten Entgeltgruppe 9 zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts folgt vollumfänglich den Ausführungen des Arbeitsgerichts erster Instanz sowie den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2020 Az. 7 Sa 1389/19.

Der Kläger ist unzweifelhaft Mitarbeiter einer Serviceeinheit entsprechend Nr. 2 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L, der im Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht K hat Serviceeinheiten gebildet, in denen mit Justizfachangestellten die Aufgaben der Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Richterassistenz ganzheitlich bearbeitet werden. Die Betreuung der Akten und Bearbeitung der Eingänge der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, der, da innerhalb dieses Arbeitsvorg...

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