Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen bei einem Amtsgericht nach dem BAT und nach dem TVÜ-L
Leitsatz (redaktionell)
Eine Geschäftsstellenverwalterin bei in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen bei einem Amtsgericht ist zutreffend in Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der EGO TV-L eingruppiert.
Normenkette
EGO TV-L Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 10.07.2019; Aktenzeichen 3 Ca 141/19) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 - wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die 1971 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Justizangestellten. Sie ist seit dem 01.08.1988 bei dem beklagten Land beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen Arbeitsverträge vom 25.09.2006 (Bl. 13 d. A.) und vom 25.07.2018 (Bl. 11, 12 d. A.) zugrunde. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 25.09.2006 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Die Klägerin war zumindest in der Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.01.2020 mit Dreiviertel der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer Vollbeschäftigten tätig.
Sie ist am Amtsgericht Hamm beschäftigt und übernahm durch Weisung des beklagten Landes zum 01.10.2002 die Aufgaben einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen.
Ihrer Tätigkeit liegt eine Tätigkeitsdarstellung und - bewertung (im folgenden TDB) vom 01.10.2002 (Bl. 14 bis 19 d. A.) zugrunde. Sie verrichtet zu 58,22 % ihrer Gesamtarbeitszeit nicht schwierige Büro- und Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit. Nach der TDB erledigt sie folgende schwierige Tätigkeiten:
- Vorprüfung der Zuständigkeit (4,66 %)
- Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren in Zivilsachen (2,33 %)
- Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb (7,76 %)
- Erteilung von Rechtskraftzeugnissen (0,62 %)
- Erteilung von Vollstreckungsklauseln (2,33 %)
- Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (4,66 %)
- Aufgaben bei der Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung (0,18 %)
- selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art (4,55 %)
- Verfügungen nach der MiZi (0,74 %)
- Entscheiderassistenz (4,55 %)
- unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen (2,27 %)
- Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle (0,91 %)
- Tätigkeit des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss (ohne Schlusskostenberechnung) (1,24 %)
- Inhaltsprotokollführung in Strafsachen (5,0 %).
Bis zum 31.10.2006 vergütete das beklagte Land die Klägerin aus der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I. Mit Wirkung zum 01.11.2006 wurde sie nach dem TVÜ-L i. V. m. der Anlage 2 in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet.
Mit Schreiben vom 02.08.2018 machte sie geltend, sie sei aus der Entgeltgruppe 9 der Anlage A zum TV-L (EGO zum TV-L) II.12 zu vergüten. Das beklagte Land kam dem Wunsch nach einer Höhergruppierung nicht nach.
Die Aufgaben der Geschäftsstellen bei Gericht sind geregelt in der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 10.02.2006 in der Fassung vom 13.11.2018 (Bl. 228 bis 236 d. A.). Gem. § 4 Abs. 1 der Geschäftsstellenordnung erledigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Serviceeinheit alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder dieser AV obliegen und übertragen sind. Sie unterstützen vor allem die Spruchkörper der Gerichte und die Entscheiderinnen und Entscheider bei den Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung des Rechtsschutzauftrages. Nach § 4 Abs. 2 gehört zu den Aufgaben der Serviceeinheit auch die Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen einfacher Art. Nach § 4 Nr. 3 der Geschäftsstellenordnung nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten die entscheiderunterstützenden Tätigkeiten nach Maßgabe der Spruchkörper - und Entscheiderpraxis und auf der Grundlage der hierzu eingeführten Aufgabenkataloge wahr, die gem. § 7 ...