Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ursächlichkeit eines Wettbewerbsverbots für den Wohnungswechsel
Leitsatz (amtlich)
Es genügt für die Annahme der Ursächlichkeit des Wettbewerbsverbots für den Umzug, wenn der Arbeitnehmer mit nachvollziehbarer Begründung darlegt, er hätte sich ohne das Wettbewerbsverbot am Ort seiner bisherigen Tätigkeit als Selbständiger niedergelassen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit dieser Darstellung sprechen.
Normenkette
HGB § 74c
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 3 Ca 2967/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.01.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 2967/96 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 16.766,94 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab 01.07.1996 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 13/30, der Beklagten zu 17/30 auferlegt.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Berechnung der an den Kläger zu zahlenden Karenzentschädigung.
Der Kläger war als Systemspezialist im Bereich GSM-Mobilfunk für die Beklagte tätig. Zunächst war er in Köln eingesetzt. Im Anstellungsvertrag vom 07.12.1990 hatten die Parteien ein Jahresgehalt von 60.000,00 DM vereinbart, zahlbar in dreizehn Monatsraten zu 4.616,00 DM. Durch Zusatzvertrag vom 27.08.1991 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger in der Zeit vom 01.09.1991 bis zum 31.08.1993 im Projekt EWSD in München eingesetzt werden solle. Für die Dauer des Einsatzes waren im Vertrag folgende Leistungen festgelegt:
vom 01.09.1991 bis 31.08.1992: |
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Grundgehalt pro Monat |
DM 4.710,00 |
Weihnachtsgratifikation: |
DM 4.710,00 |
als Projektzulage: |
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Leistungszulage pro Monat: |
DM 6.00,00 |
Mehraufwandsentschädigung pro Monat: |
DM 8.00,00 |
vom 01.09.1992 bis 31.08.1993: |
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Grundgehalt pro Monat: |
DM 4.950,00 |
Weihnachtsgratifikation: |
DM 4.950,00 |
als Projektzulage: |
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Leistungszulage pro Monat: |
DM 630,00 |
Mehraufwandsentschädigung: |
DM 840,00 |
Darüber hinaus enthielt der Zusatzvertrag folgende Regelung:
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß die Projektzulage der pauschalen Abgeltung sämtlicher mit dem Arbeitseinsatz im Projekt entstehenden Mehraufwendungen dient.
Neben allen sonstigen Spesen deckt die Pauschale insbesondere ab: sämtliche Übernachtungskosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Kosten für Reisen, gleichgültig, ob es sich um Reisen per Flugzeug, Bahn oder Auto oder um Kosten für Familienheimfahrten handelt; ferner ist bei Bedarf pro Quartal eine Fahrt nach Köln in die Geschäftsräume der Orgalogic eingeschlossen.
Im Juli 1993 erhöhte die Beklagte das Grundgehalt auf 66.300,00 DM pro Jahr, zahlbar in dreizehn Monatsraten von 5.100,00 DM, und die Leistungszulage auf 9.000,00 DM pro Jahr, zahlbar in zwölf Monatsraten zu 750,00 DM. Mit Wirkung ab Sommer 1994 erhöhte sie die Aufwandsentschädigung auf 1.340,00 DM je Monat.
Der Kläger, der bei Vertragsbeginn einen Wohnsitz bei seinen Eltern in Düsseldorf und einen weiteren in Köln unterhielt, wo er eine möblierte Wohnung hatte, zog zu Beginn seiner Projekttätigkeit nach München in eine möblierte Wohnung um, die er von der Beklagten gemietet hatte. Ausweislich der Abmeldebestätigung der Stadt Köln vom 24.09.1991 meldete er sich in Köln ab (Bl. 135 d. A.).
Für den Kläger galt ein Wettbewerbsverbot, das bereits im Arbeitsvertrag vom 07.12.1990 festgelegt war und folgendermaßen lautete:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden aus der Firma für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit Orgalogic in Wettbewerb steht, noch ein solches Unternehmen zu errichten, oder sich daran zu beteiligen. Dieses Wettbewerbsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Firmen, mit denen der Arbeitgeber in Geschäftsverbindung steht, soweit der Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers betroffen wird.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen zu zahlen.
Die HGB § 74 + 75 sind entsprechend anwendbar …
Wegen der Einzelheiten wird auf die vertragliche Regelung, Bl. 9 f. d. A. Bezug genommen.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1995. Er ist seitdem bei einem Unternehmen in Düsseldorf beschäftigt, das mit der Beklagten nicht in Wettbewerb steht. Von der neuen Arbeitgeberin erhielt der Kläger folgende Gehaltszahlungen:
Januar 1996 |
DM 6.154,00 |
Februar 1996 |
DM 6.154,00 |
März 1996 |
DM 6.154,00 |
April 1996 |
DM 6.154,00 |
Mai 1996 |
DM 6.154,00 |
Juni 1996 |
DM 7.446,00 |
Juli 1996 |
DM 6.380,00 |
August 1996 |
DM 6.380,00 |
September 1996 |
DM 6.461,00 |
Oktober 1996 |
DM 7.559,00 |
November 1996 |
DM 6.703,00 |
Dezember 1996 |
DM 7.559,00 |
Mit seiner am 29.03.1996 beim Arbeitsgericht einge...