Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenkündigung und Sozialplanabfindung. Keine Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung bei gleichzeitiger Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Eine Arbeitnehmerin, die nach Ankündigung einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet, kann keine Sozialplanabfindung beanspruchen, wenn der zusammen mit dem Sozialplan abgeschlossene Interessenausgleich betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Angehörigen ihrer Berufsgruppe ausschließt und deren lückenlose Weiterbeschäftigung vorsieht.
Normenkette
BetrVG §§ 111-112, 111 S. 3 Nr. 1, § 112 Abs. 1; Sozialplan § 2 Abs. 1 Fassung: 2017-06-13
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 05.04.2018; Aktenzeichen 1 Ca 2364/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.04.2018 in Sachen1 Ca 2364/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 13.06.2017.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 05.04.2018 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 03.05.2018 zugestellt. Sie hat hiergegen am 01.06.2018 Berufung eingelegt und diese am 22.06.2018 begründet.
Die Klägerin bleibt weiterhin bei ihrer Ansicht, dass ihr aus dem Sozialplan vom 13.06.2017 ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zustehe. Die Klägerin beanstandet, dass das Arbeitsgericht ihre Behauptung übergangen habe, wonach sie bei der Einstellung ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass sie ausschließlich in der Abteilung Geburtshilfe eingesetzt werden möchte, und die Beklagte ihr dies mündlich zugesichert habe. Die mündliche Abrede sei auch faktisch gelebt worden, da sie in der Folgezeit ausschließlich in der Abteilung Geburtshilfe eingesetzt worden sei.
Ferner hält die Klägerin den Sozialplan vom 13.06.2017 weiterhin für ungerecht, da die dortige Differenzierung zwischen Hebammen und Pflegekräften in der dargelegten Form nicht angemessen sei. Zwar seien die Ausbildungswege dieser Berufsgruppen unterschiedlich und spezifisch. Sie, die Klägerin, habe auf der Geburtshilfestation aber auch Tätigkeiten erlernen müssen, die ihrer Ausbildung als Kinderkrankenschwester nicht entsprochen hätten, sondern hebammenspezifisch gewesen seien. So habe sie z. B. bei schwangeren Frauen CTGs angelegt oder den Wochenbettstatus erhoben. Umgekehrt hätten aber auch die Hebammen lernen müssen, mit Kindern umzugehen, die nicht gesund zur Welt gekommen seien. Bei der Beklagten sei großer Wert darauf gelegt worden, nach der Entbindung Mutter und Kind, soweit wie möglich, zusammen zu lassen. So seien bei der Beklagten auch Kinder auf der Geburtshilfestation verblieben, die engmaschig überwacht werden mussten und in anderen Kliniken auf eine andere Station verlegt worden wären. Dies habe z. B. Kinder mit kleineren Herzfehlern, Infektionsanstieg, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder solche, die einer Monitorüberwachung bedurften, betroffen. Die Überwachung und Beobachtung solcher Kinder hätten auch die Hebammen erlernt und eigenverantwortlich auf der Geburtshilfestation ausgeübt. Sie hätten daher ohne Weiteres auch auf Station 2 oder als Stillberaterin eingesetzt werden können.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 22.06.2018 wird Bezug genommen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.04.2018,1 Ca 2364/17, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 12.541,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte bekräftigt zunächst, dass die von der Klägerin ausgesprochene Eigenkündigung keineswegs arbeitgeberseitig veranlasst gewesen sei. So habe sie, die Beklagte, seit November 2016 in allen ihren Informationen an die betroffenen Mitarbeiter klargestellt, dass alle Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/-innen einen anderen Arbeitsplatz bei ihr erhalten würden. Dies habe schon in ihrem eigenen Interesse gelegen, da qualifizierte Pflegekräfte bekanntlich auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt nur sehr schwer zu bekommen seien. Abgesehen davon habe die Klägerin ihre Eigenkündigung nicht nur schon geraume Zeit vor Abschluss des Interessenausgleichs ausgesprochen, sondern auch erst, nachdem ihr bereits das Angebot einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu gleichen materiellen Arbeitsbedingungen unterbreitet worden sei.
Die Beklagte bestr...