Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenkündigung und Sozialplanabfindung. Keine Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung bei gleichzeitiger Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Eine Arbeitnehmerin, die nach Ankündigung einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet, kann keine Sozialplanabfindung beanspruchen, wenn der zusammen mit dem Sozialplan abgeschlossene Interessenausgleich betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Angehörigen ihrer Berufsgruppe ausschließt und deren lückenlose Weiterbeschäftigung vorsieht. (Parallelentscheidung zu 7 Sa 364/18)
Normenkette
BetrVG §§ 111-112, 111 S. 3 Nr. 1, § 112 Abs. 1; Sozialplan § 2 Abs. 1 Fassung: 2017-06-13
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 17.05.2018; Aktenzeichen 5 Ca 2430/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.05.2018 in Sachen 5 Ca 2430/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.05.2018 Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin - ihrem eigenen Sachvortrag aus der Klageschrift zufolge - sich bereits mit Schreiben vom 01.12.2018 um eine Stelle als examinierte Kinderkrankenschwester für die integrative Wochenstation beim S J Krankenhaus gGmbH in T beworben hat und ihre Eigenkündigung vom 29.12.2016 aussprach, nachdem sie von der S J Krankenhaus gGmbH eine Einstellungszusage erhalten hatte.
Wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.05.2018 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 14.06.2018 zugestellt. Die Berufung der Klägerin ist am 04.07.2018 und die Berufungsbegründung am 13.08.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin beanstandet am Verfahren des Arbeitsgerichts, dass dieses ihr auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2018 keinen Schriftsatznachlass gewährt habe. Wäre dies geschehen, so hätte sie unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Hebammen N , G und B regelmäßig auf der Station der Abteilung Geburtshilfe eingesetzt worden seien und dort dieselben Tätigkeiten verrichtet hätten wie die Kinderkrankenschwestern. Gleichwohl hätten diese Hebammen eine Sozialplanabfindung bekommen, nachdem sie von der Beklagten gekündigt worden seien (B und G ) bzw. eine Eigenkündigung ausgesprochen hätten (N ). Dabei sei der Hebamme B sogar ein Angebot auf Fortbeschäftigung gemacht worden, während es in den Fällen G und N keine Gespräche über die Möglichkeit der Fortbeschäftigung gegeben hatte, im Falle N aufgrund einer Ablehnung der Hebamme.
Die Klägerin beanstandet weiter, dass das Arbeitsgericht § 2 Abs. 3 des Sozialplans fehlerhaft angewendet habe. Das Urteil lasse offen, wie es denn möglich sein könne, dass sie, die Klägerin, zum Zeitpunkt ihrer Kündigung auf einen Interessenausgleich hätte vertrauen sollen, der erst am 13.06.2017, also nahezu ein halbes Jahr nach Ausspruch der Kündigung, unterzeichnet worden sei.
Zu Unrecht habe sich das Arbeitsgericht auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.11.2015, 12 Sa 711/15, berufen, da dieser Entscheidung ein in wesentlichen Punkten anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
Ferner habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht gewürdigt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Ausspruchs ihrer Eigenkündigung keinerlei Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Fortbeschäftigung gesetzt habe. Äußerungen in der Lokalpresse seien kein geeignetes Medium für arbeitsrechtlich relevante Zusagen. Auch habe die Geschäftsführerin der Beklagten im Dezember 2016 verlauten lassen, dass derzeit wegen der laufenden Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan konkrete und verbindliche Beschäftigungszusagen nicht möglich seien. Interessenausgleich und Sozialplan seien aber erst ein knappes halbes Jahr später abgeschlossen worden. Ein etwaiges Vertrauen auf eine Fortbeschäftigung wäre im Übrigen auch durch das weitere Verhalten der Beklagten wieder enttäuscht worden. So sei sie, die Klägerin, nämlich nach der vollzogenen Schließung der Abteilung Geburtshilfe am 13.02.2017 zeitnah unwiderruflich freigestellt worden, anstatt auf eine andere Stelle in einer anderen Abteilung versetzt zu werden.
Die Klägerin bleibt auch dabei, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, indem Hebammen trotz Eigenkündigung und Ausscheiden vor Inkrafttreten von Interessenausgleich und Sozialplan eine Sozialplanabfindung erhalten hätten, sie als Kinderkrankenschwester jedoch nicht. Der Hinweis des Arbeitsgerichts au...