Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Befand sich ein Arbeitnehmer im Jahr 2007 in der aktiven Phase der Altersteilzeit, ist bei der Berechnung des für das Jahr 2007 nach dem Leistungstarifvertrag Bund zu zahlenden pauschalen Leistungsentgelts die tatsächliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde zu legen.
Normenkette
Leistungstarifvertrag Bund
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 6 Ca 3192/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2008 – 6 Ca 3192/07 – werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/9 und die Beklagte 8/9.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechnung des Leistungsentgelts für das Jahr 2007.
Die am 01.06.1950 geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1975 (Bl. 5 d. A.), der auf den BAT und den diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge Bezug nahm, als Angestellte beim B. unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT eingestellt.
Durch Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.04.1987 (Bl. 6 d. A.) wurde die Klägerin für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer des Gruppenleiters 32 übertariflich in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert.
Nachdem das B. im Jahr 1999 von B. nach B. umzog, wurde die Klägerin mit Wirkung vom 23.08.1999 (Bl. 7 f. d. A.) an das B. f U., N U. R in B. versetzt. Der Klägerin wurden Aufgaben nach Vergütungsgruppe VII BAT übertragen. Die Klägerin erhielt in der Folgezeit die Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT VII sowie zusätzlich eine Zulage gemäß § 6 UmzugsTV, die die Differenz zu der vorher gewährten Tarifgruppe BAT VI b ausglich.
Mit Schreiben vom 07.02.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie anlässlich des Inkrafttretens des TVöD in die Entgeltgruppe 5 TVöD übergeleitet werde. Der Klägerin wurde ferner mitgeteilt, dass sie weiter die bisherige Zulage als Vergütungssicherung gemäß § 6 Abs. 1 UmzugsTV erhalte. Diese Ausgleichszulage betrug zuletzt 96,17 EUR je Monat.
Seit 2005 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, und zwar im Blockmodell. In der Arbeitsphase vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2010 arbeitet die Klägerin 39 Stunden pro Woche. Anschließend wird die Freistellungsphase vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2015 folgen.
Als Vergütung erhält die Klägerin sowohl in der Arbeits- wie in der Freistellungsphase eine Vergütung auf der Basis von 19,25 Stunden pro Woche. Zusätzlich erhält die Klägerin den Aufstockungsbetrag aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit.
Aufgrund des Leistungstarifvertrages Bund (LeistungsTV Bund) erhalten die Beschäftigten ein an ihre Leistung angeknüpftes Zusatzentgelt. Dieses ist für das Jahr 2007 pauschaliert worden, für die folgenden Jahre wird die individuelle Leistungsfeststellung zugrunde gelegt.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Leistungstarifvertrag Bund lauten:
„Abs. 1
Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 von Hundert des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn, für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 Keine Leistungsfeststellung stattgefunden.
…”
§ 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund lautet:
„Bei Beschäftigen, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.”
Bei der Abrechnung des Leistungsentgelts 2007 legte die Beklagte letztlich ihrer Berechnung nicht das volle Tabellenentgelt, sondern nur ein anteiliges Tabellenentgelt, basierend auf der Teilzeitquote 19,25/39, zugrunde und kam so zu einem Leistungsentgelt von 65,17 EUR. Dabei legte die Beklagte die Entgeltgruppe 5 zugrunde und berücksichtigte die Verdienstsicherungszulage gemäß § 6 UmzugsTV in Höhe von 96,17 EUR pro Monat nicht.
Mit ihrer Klage beanstandete die Klägerin die Berechnungsweise der Beklagten in zweierlei Hinsicht. Zum einen stehe ihr, weil sie sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinde, das volle Leistungsentgelt und nicht nur ein auf Teilzeitbasis berechnetes anteiliges Leistungsentgelt zu, so dass für 2007 von einem Gesamtbetrag von 130,34 EUR auszugehen sei. Zum zweiten müsse bei der Berechnung des Leistungsentgelts von 6 % des Tabellenentgelts für den Monat März die Verdienstsicherungszulage gemäß UmzugsTV berücksichtigt werden, was zu einem weiterem Betrag von 5,77 EUR (6 % von 96,17 EUR) führe.
Durch Urteil vom 05.08.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, bei der Berechnung der Altersteilzeit der Klägerin für das Jahr 2007 von einem Leistungsentgelt von 130,34 EUR brutto auszugehen. Die weitergehende, auf die Berücksichtigung der Verdienstsicherungsa...