Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Umbau Bundeswehr

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall zur erhöhten Altersteilzeitvergütung auf Grund Anerkennungshaustarif des TV UmBW

 

Normenkette

TV UmBw § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1830/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen 9 AZR 783/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2007 – Az.: 5 Ca 1830/07 – abgeändert:

Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 591,54 EUR netto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2007, sowie weitere 295,77 EUR netto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erhöhung der Altersteilzeitvergütung von 83 auf 88 % der letzten Nettovergütung. Die rechnerisch streitige Vergütungsdifferenz beträgt pro Monat 98,59 EUR. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren die Zahlungen für die Monate Januar 2007 bis einschließlich September 2007 geltend.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Anteilseignerin die Bundesrepublik Deutschland ist. Sie beschäftigt sich mit der Versorgung von militärischen und zivilen Flughäfen mit Treibstoffen. Zu diesem Zweck unterhält sie Rohrleitungssysteme, Pumpstationen und Tanklager.

Der Kläger, geboren am 30.11.1945, war bei der Beklagten als Maschinist tätig. Am 21.11.2001 vereinbarten die Parteien unter Änderung des Arbeitsvertrages einen Vertrag über Altersteilzeit. Danach begann am 01.12.2001 die Arbeitsphase im Blockmodell der Altersteilzeit, die bis zum 31.05.2006 dauerte. Im Anschluss hieran war der Kläger vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2010 freigestellt.

Am 14.06.2000 wurde ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung verkündet, der unter anderem die Auflösung und Verkleinerung etlicher Dienststellen der Bundeswehr beinhaltete. Zur sozialverträglichen Umsetzung dieser Maßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Gewerkschaft ver.di am 18.07.2001 einen Tarifvertrag, auf dessen Inhalt insgesamt Bezug genommen wird (TV UmBW). Dieser Tarifvertrag sieht unter anderem die Möglichkeit vor, anstelle von 83 % der Nettovergütung 88 % der Nettovergütung während der Altersteilzeit zu zahlen. Am 15.01.2002 schloss die Beklagte zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland einen Haustarifvertrag mit ver.di ab, wonach der TV UmBW auch für die von der Umgestaltung des Pipelinesystems und dessen Betrieb betroffenen Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung findet.

Die Beklagte wendet darüber hinaus einen „Schnellbrief” vom 27.12.2001 des Bundesministeriums der Verteidigung sinngemäß auf ihren Betrieb an. Hinsichtlich des gesamten Wortlauts des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen. Das Schreiben regelt zum einen eine Interpretation der Bundesrepublik Deutschland, zu welchem Zeitpunkt von einer konkreten Organisationsentscheidung und damit von einer Betroffenheit eines Arbeitnehmers ausgegangen werden soll. Zum anderen regelt das Schreiben eine Besserstellung von Arbeitnehmern in Altersteilzeit dahingehend, dass nicht bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages der Wegfall des Arbeitsplatzes oder die Besetzung des Arbeitsplatzes durch einen Mitarbeiter, der andernfalls seinen Arbeitsplatz verlieren würde, gegeben sein muss. Vielmehr sei der Erhöhungsbetrag zur Wahrung des sozialen Friedens im Betrieb auch dann zu leisten, wenn während der Arbeitsphase die konkrete Organisationsentscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes gefällt werde. Nicht begünstigt sollen danach die Arbeitnehmer sein, deren Arbeitsplatz erst in der Freistellungsphase entfalle.

Vom 16. bis 18.05.2006 fand in Houston, USA, ein Treffen der Direktoren von verschiedenen europäischen Pipelinegesellschaften statt. Hierbei wurden unter anderem auch grundlegende Entscheidungen zum Pipeline- und Tanklagersystem der Beklagten getroffen. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die Umsetzung auf die konkreten betroffenen Arbeitsplätze erst im März 2007 getroffen worden sei und die Stellenstreichung aus dem Stellenplan erst im Jahr 2008 erfolge. Der Kläger könne deshalb nicht die Erhöhung der Altersteilzeitvergütung verlangen, da eine Entscheidung zum Arbeitsplatzabbau nicht in der Arbeitsphase getroffen worden sei.

Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, dass sich aus Indizien ergebe, dass die Organisationsentscheidung gleichwohl während der Arbeitsphase getroffen worden sei. Sein Arbeitsplatz sei nach seinem Eintritt in die Freistellungsphase zu keiner Zeit mehr besetzt worden. Auch habe die Beklagte vor seinem Eintritt in die Freistellungsphase keinerlei Aktivitäten an den Tag gelegt, um den Arbeitsplatz nach zu besetzen. Sie habe nicht einmal eine befristete Einstellung vorgenommen. Aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.07.2007 ergebe sich zudem, d...

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