Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage eines fristlos entlassenen Fußballtrainers
Leitsatz (amtlich)
Wehrt sich der Trainer einer Fußballmannschaft gegen die fristlose Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Antrag festzustellen, dass diese unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung seines "Arbeitsverhältnisses" geführt hat, handelt es sich um einen sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Fünften Senates des Bundesarbeitsgerichts, für den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 3 Buchst. a)
Verfahrensgang
ArbG Neubrandenburg (Entscheidung vom 25.04.2014; Aktenzeichen 1 Ca 984/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins vom 08.05.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 1 Ca 984/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Hintergrund des Rechtsstreites ist die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die fristlose Kündigung vom 10.09.2012 sowie darauf aufbauende Zahlungsanträge des Klägers und wechselseitig gestellte Auflösungsanträge, welche dann im weiteren Verfahren zurückgenommen worden sind.
In diesem Zusammenhang hat der Kläger in dem laufenden Verfahren bisher folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 10.09.2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2014 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Mit dem Klageantrag zu 2. macht der Kläger gegen den beklagten Verein darauf aufbauend Lohnansprüche für Zeit vom 01.09.2012 bis zum 01.05.2014 in Höhe von insgesamt 10.650,00 Euro geltend.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2014 rügt der beklagte Verein die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger sei als Amateurtrainer im Nebenberuf nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG. Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 13.12.2012 zum Aktenzeichen 2 Ta 680/11 so entschieden.
Mit Beschluss vom 25.04.2014 hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht und im Wesentlichen argumentiert, der Kündigungsschutzantrag stelle einen sogenannten sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Bei den geltend gemachten Zahlungsansprüchen handele es sich um einen sogenannten aut-aut-Fall, wobei es diesbezüglich genüge, dass der Kläger die von ihm behauptete Arbeitnehmereigenschaft schlüssig dargetan habe. Für die Abgrenzung des Dienstvertrages zum Arbeitsvertrag sei die gesetzgeberische Wertung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB maßgeblich. Für die Prüfung des Vertragscharakters sei in diesem Zusammenhang in der Regel die von den Parteien getroffene Vereinbarung selbst ausschlaggebend. Sei es den Parteien darum gegangen, tatsächlich einen Arbeitsvertrag abzuschließen, dann sei der zur Dienstleistung Verpflichtete als Arbeitnehmer anzusehen.
Im vorliegenden Fall sei von den Parteien ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Dieser Umstand folge bereits aus Ziffer 8 des Vertrages ("Scheidet Herr A. aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhält er ein angemessenes, qualifiziertes Zeugnis über seine Tätigkeit sowie einen gesonderten Beschäftigungsnachweis.")
Bis zur Unzuständigkeitsrüge durch den Beklagten seien beide Parteien auch von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Der Beklagte habe gar einen Auflösungsantrag gestellt. Auch die Praxis der Abrechnung als geringfügig Beschäftigter spreche für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Behandlung des Klägers als Arbeitnehmer. Selbst wenn der Kläger in fachlicher Hinsicht keinen Weisungen unterlegen habe, so spreche das nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Die in Ziffer 3 des Vertrages festgelegten Trainingszeiten an vorgegebenen Wochentagen seien Beleg für die Eingebundenheit des Klägers in die Arbeitsabläufe bei dem beklagten Verein. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Cheftrainer durch einen anderen Trainer vertreten werden könne, seien aus dem Vertrag vom 01.04.2012 nicht zu entnehmen. Die Formulierung in Satz 3 der Ziffer 3 des Vertrages "Ausnahmen sind ausschließlich vom amtierenden Vorstandsvorsitzenden zu genehmigen" sage nichts darüber aus, dass der Kläger seine Cheftrainertätigkeit nicht höchstpersönlich auszuüben gehabt habe. In Ziffer 1 des Vertrages habe der Kläger sich auch ausdrücklich dazu verpflichtet, ausschließlich für den beklagten Verein als Trainer tätig zu werden.
Gegen diese am 29.04.2014 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 12.05.2014 bei dem Arbeitsgericht Neubrandenburg eingegangene sofortige Beschwerde des beklagten Vereins.
Der beklagte Verein ist der Rechtsauffassung, dass ein sic-non-Fall nur dann angenommen werden könne, wenn Streitgegenstand ei...