Verfahrensgang
ArbG Rostock (Aktenzeichen 11 Ca 80/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer in einem Änderungsvertrag vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann als wissenschaftlicher Assistent bei der Ingenieurhochschule für Seefahrt W./W. am 01.01.1972 im Fachbereich Informationsverarbeitung. Ein weiterer Änderungsvertrag ist unter dem 27.09.1991 vereinbart worden (Blatt 7 der Akten).
Mit Schreiben vom 03.08.1992 erkannte das beklagte Land, vertreten durch die Universität R. den Beginn der Beschäftigungszeit per 01.01.1972 an. Nach Erstellung einer neuen Personalstruktur für die Universität R. wurde für die bislang an der Universität R. beschäftigten Arbeitnehmer ein Übernahmeverfahren zur Übernahme in die neue Personalstruktur durchgeführt. Im Rahmen dieses Übernahmeverfahrens hat der Kläger Anträge auf Übernahme auf bestimmte, neu ausgewiesene Planstellen gestellt. Darunter auch auf die Planstelle, auf der er nun beschäftigt wird und die als Planstelle für einen wissenschaftlichen Assistenten ausgewiesen war.
Mit Schreiben vom 21.08.1992 ist der Kläger auf die Planstelle eines wissenschaftlichen Assistenten mit der Wertigkeit C 1 übernommen worden (Blatt 10 der Akten).
Unter dem 29.09.1992/17.12.1992 unterzeichneten die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.10.1992 als wissenschaftlicher Assistent befristet bis zum 30.09.1995 weiterbeschäftigt werden sollte. Hinter der Vereinbarung der Befristung heißt es in dem Änderungsvertrag: „Befristungsgrund gemäß den §§ 62, 63 HEG”.
Nach einer Tätigkeitsdarstellung, die am 13.12.1994 von dem Kläger unterschrieben worden ist, war der Kläger zu 25 Prozent mit der selbständigen Durchführung von Übungen und Praktika beschäftigt, zu 40 Prozent mit der Forschungstätigkeit auf dem Gebiet „Objektorientierte Methoden in der Softwaretechnik”, zu 10 Prozent mit der Betreuung studentischer Arbeiten und zu 25 Prozent mit der Mitwirkung an der Systemverwaltung für ein Datenverarbeitungssystem (vgl. Blatt 36 der Akten).
Eine am 7. April 1995 beim Arbeitsgericht Rostock eingegangene Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, hilfsweise der Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung über den 30.09.1995 hinaus hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 31.05.1995 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert ist auf 24.000,00 DM festgesetzt worden.
In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die in dem Änderungsvertrag vereinbarte Befristung sei schon deshalb wirksam, weil der Kläger angesichts des Umstandes, daß er sich zuvor in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden habe, nicht schutzwürdig sei. Aus diesem Schutz habe er sich freiwillig begeben. Die Befristung sei aber auch sachlich gerechtfertigt.
Der Kläger habe sich durch Abschluß des Änderungsvertrages vor einer ansonsten erfolgten Änderungs- oder Beendigungskündigung schützen wollen.
Diesem Urteil ist dem Kläger am 15.08.1996 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 09.09.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.11.1996 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 11.11.1996, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, auch im vorliegenden Fall habe es eines sachlichen Grundes zur Befristung bedurft. Der Kläger sei zum Abschluß des Änderungsvertrages widerrechtlich durch Drohungen mit einer Kündigung bestimmt worden. Diese werde durch die hier vorliegende Klage angefochten. Ein sachlicher Grund ist in dem Arbeitsvertrag entgegen § 63 HEG nicht angegeben worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 11 Ca 80/95 – abzuändern und
- festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 30.09.1995 hinaus ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis besteht:
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Befristungsabrede mit dem Kläger sei wirksam, da er wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen gehabt habe, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich seien. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall vor. Der Kläger habe ausreichend Zeit zu eigenen Forschungstätigkeit gehabt. Daß er keine Promotion begonnen habe, sei nicht der Hochschule zuzurechnen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Rostock hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerich...