Revision: zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrolle einer Befristungsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, der sich zuvor in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hat

 

Normenkette

HEG §§ 62-63

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Aktenzeichen 2 Ca 407/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichtes R. in Ziffer 1–4 wie folgt abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1945 geborene Kläger arbeitet seit dem 01.08.1970 als Angestellter bei der Universität R. Mit Wirkung vom 01.09.1983 erhielt er die Stelle eines wissenschaftlichen Oberassistenten an der Sektion Sprach- und Literaturwissenschaft. Am 01.07.1991 wurde ein Änderungsvertrag geschlossen, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 11 und 12 der Akten Bezug genommen wird.

Im Jahre 1992 wurden an der Universität R. erstmals Planstellen im haushaltsrechtlichem Sinne geschaffen und den jeweiligen Fach- und Verwaltungsbereichen der Universität R. zugewiesen. Im Rahmen eines Übernahmeverfahrens hat der Kläger Anträge auf Übernahme auf verschiedene Planstellen, teils unbefristete, teils befristete gestellt. Erfolg hatte sein Übernahmeantrag hinsichtlich der Arbeitsstelle eines befristeten wissenschaftlichen Assistenten. Zuvor hatte das Land die Arbeitnehmer der Universität R. darauf hingewiesen, daß im Falle des Scheiterns der Übernahme sie mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müßten. Im Herbst 1992 schlossen die Parteien daraufhin einen weiteren Änderungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.10.1992 als wissenschaftlicher Assistent bis zum 30.09.1995 beschäftigt sein sollte. Als Befristungsgrund wurde auf die §§ 62, 63 HEG Bezug genommen. Als Vergütungsgruppe ist die Vergütungsgruppe II a der Anlage X a zum BAT vereinbart worden.

Auf eine entsprechende Klage hin, die am 06.09.1995 beim Arbeitsgericht R. eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht R. durch Urteil vom 25.01.1996 festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.09.1995 hinaus unbefristet fortbesteht und das beklagte Land verurteilt, den Kläger als wissenschaftlichen Assistenten zu den bisherigen Bedingungen auch über den 30.09.1995 hinaus weiterzubeschäftigen. Unter Ziffer 3. hat es das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und unter Ziffer 4. die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land auferlegt. Der Streitwert ist auf 22.608,00 DM festgesetzt worden. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dem Kläger hätte kein befristeter Arbeitsvertrag angeboten werden dürfen, da kein Befristungsgrund vorgelegen habe. Der Kläger werde auf eine vom Haushaltsgeber als Planstelle C1 ausgewiesenen Stelle beschäftigt, die baldigst wieder mit Personen besetzt werden solle, die sich weiter qualifizieren wollen. Hier stelle sich die Frage nach dem sachlichen Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger, inwieweit eine Weiterqualifizierung vorgesehen und mit welchem Ziel diese abgeschlossen werden solle. An dem Institut für Germanistik der Universität R. sollten nicht nur wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden, die sich weiter qualifizieren sollen, sondern darüber hinaus sollten auch befähigte Mitarbeiter zukünftig tätig sein, die in der Lage seien, den Studenten ein entsprechendes Wissen zu vermitteln. Der Kläger führe zu 85 Prozent seiner Arbeitszeit Aufgaben in Forschung und Lehre dar, die er zu einem hohen Prozentsatz selbständig und in eigener Verantwortung wahrnehme.

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 11.03.1996 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 25.03.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 16.04.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, da der Kläger – unstreitig – an einer Habilitationsschrift arbeite, übe er die klassische Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten aus. Tatsächlich sei das Arbeitsverhältnis gemäß § 60 Hochschulerneuerungsgesetz befristet worden. Hinsichtlich der Stellenstruktur am Fachbereich Germanistik werde auf Blatt 76 der Akten Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts R. vom 25.01.1996aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den Grund der Befristung nicht zutreffend im Änderungsvertrag bezeichnet. Schon deshalb sei die Befristung unwirksam. Seine Arbeitsaufgabe sei als Daueraufgabe angelegt. Er habe bereits – insoweit unstreitig – ein Jahr vor Auslaufen seines befristeten Arbeitsverhältnisses die Beklagte aufgefordert, ihn unbefristet weiterzubeschäftigen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht R. hat der Klage zu Unrecht stattgegeben....

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