Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung nach Höhergruppierung wegen höher bewerteter Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 1. HS TV-L. Abschließende tarifliche Regelung für betragsmäßige Stufenzurodnung bei Höhergruppierungen im TV-L. Tarifsystematik im TV-L bei Höhergruppierung von Lehrkräften von EG 11 nach EG 13 TV-L. Beginn der Laufzeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Entgeltstufe
Leitsatz (amtlich)
1. § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TV-L gilt auch für eine Höhergruppierung bei gleichbleibender, jedoch höher bewerteter Tätigkeit.
2. Es kann nicht von einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Höhergruppierung bewusst für die betragsmäßige Stufenzuordnung entschieden und hierfür keine Ausnahme vorgesehen.
3. Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz belegt, dass die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung der benannten Lehrkräfte von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 des TV-L lediglich von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ausnehmen wollten.
Leitsatz (redaktionell)
Die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsthöheren Stufe "innerhalb derselben Entgeltgruppe" beginnt nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; TV-L § 17 Abs. 4, § 16 Abs. 2; TV-L Protokollerklärung § 16 Abs. 2; TV-L Protokollerklärung § 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 2
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 27.04.2022; Aktenzeichen 5 Ca 708/21) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.04.2022 zum Aktenzeichen 5 Ca 708/21 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Stufenzuordnung bei der Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit als Grundschullehrerin in die Entgeltgruppe 13 TV-L.
Die im August 1969 geborene Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und ist seit September 2011 bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin zuletzt an einer Grundschule in E-Stadt beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Gemäß arbeitsvertraglicher Inbezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-L sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
Zum 01.08.2020 wurde das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern dahingehend geändert, dass verbeamtete Lehrkräfte an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet wurden. Die Klägerin war nach den maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften zu diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe 11, seit dem 01.09.2016 in Stufe 4 TV-L eingruppiert und sollte zum 01.09.2020 die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L erreichen. Entsprechend der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes wurde die Klägerin ab dem 01.08.2020 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Die Stufenzuordnung nahm das beklagte Land nach § 17 Abs. 4 TV-L vor und die Klägerin erreichte danach die Stufe 3. Nachdem die Klägerin gegenüber dem beklagten Land ihre Enttäuschung über die Eingruppierung, insbesondere die Stufenzuordnung, kundgetan hatte, sagte das beklagte Land mit Schreiben vom 02.11.2020 für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.07.2023 die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz von der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L zur Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L, einen monatlichen "Auffüllbetrag" von 41,44 € brutto, um den tariflichen Garantiebetrag von 180,00 € brutto zu erreichen, sowie die in dem Schreiben vom 02.11.2020 genannte Zulage.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L ab dem 01.08.2020 und zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 TV-L ab dem 01.09.2020.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L müsse stufengleich, wie nach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L vorgesehen, erfolgen. Es handle sich vorliegend nicht um eine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TV-L, weil ihr keine inhaltlich neue, höherwertige Tätigkeit zugewiesen sei. Vielmehr sei dieselbe Tätigkeit mit einer Gesetzesänderung höher bewertet worden. Sie nehme dieselbe Tätigkeit wahr wie zuvor, so dass sie die Berufserfahrung aufbringe, welche mit der Stufenzuordnung bewertet werden solle. Die stufengleiche Höhergruppierung sei nur deshalb nicht vorgesehen, weil im "Normalfall" der Höhergruppierung die Erfahrungen in der Entgeltgruppe mit der neuen Tätigkeit noch nicht vorliegen und deshalb die stufengleiche Zuordnung nicht gerechtfertigt sei. Dies sei bei ihr jedoch ...