Entscheidungsstichwort (Thema)
OT-Mitglied. Satzung. Unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Tarifbindung der Sparte Baugewerbe im Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Leitsatz (amtlich)
Sieht eine Satzung vor, dass ein Arbeitgeberverband nach eigener Entscheidung der Sparten Mitglied in Tariforganisationen werden kann, hat dies zur Folge, dass die Sparten, die eine derartige Entscheidung nicht treffen, als OT-Mitglieder anzusehen sind.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; BGB §§ 25, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 28.03.2012; Aktenzeichen 1 Ca 2498/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.04.2012 - 1 Ca 2498/11 - wie folgt abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2011 nicht zum 30.11.2011, sondern mit Ablauf des 05.12.2011 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 7 Urlaubstage in Höhe von 403,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.01.2012 zu zahlen.
3. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts sind dem Endurteil vorbehalten.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 79 %, die Beklagte zu 21 %.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kündigungsschutz und Zahlungsansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zur Grunde:
Die am 15.02.1987 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 08.06.2011 bei der Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 19.05.2011 (Bl. 27 d. A.) als Angestellte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu einem vertraglich vereinbarten Bruttoentgelt von 1.500,00 € monatlich beschäftigt. Das Aufgabengebiet der Klägerin umfasst auf Basis der vertraglichen Vereinbarung das Bauzeichnen, Massenberechnung, Abrechnung und Kalkulation der Bauten. Die Klägerin erfüllte die vertraglich vereinbarten Aufgaben, kalkulierte Bauvorhaben, führte allgemeine Bürotätigkeiten aus und erstellte ab August 2011 auch mit einem computergestützten Zeichenprogramm Planzeichnungen.
Während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten erhielt die Klägerin 5 Tage Erholungsurlaub gewährt und nahm diese. Die Klägerin ist seit dem 01.03.2007 Mitglied der Gewerkschaft B.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Die Beklagte stellt überwiegend Einfamilien- und Reihenhäuser für Privatkunden her. Mit Schreiben vom 18.11.2011, welches der Klägerin am 21.11.2011 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2011. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 9 der Akte verwiesen.
Die Klägerin hält die ausgesprochene Kündigung für sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Die Klägerin rügt, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und behauptet, die Parteien hätten keine Probezeit vereinbart. Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr als Gewerkschaftsmitglied der geltende Tariflohn gemäß den Tarifverträgen für das Baugewerbe zustehe. Die Beklagte sei als Mitglied im Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. tarifgebunden. Sie behauptet weiter, ihr stehe der Tariflohn gemäß Tarifgruppe A II zu. Weiterhin sei, da das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2011 geendet habe, das Gehalt für den Monat Dezember 2011 in tariflich geschuldeter Höhe zu zahlen. Das Tarifgehalt betrüge 1.869,00 €. Weiterhin schulde die Beklagte Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage, da die Klägerin von den ihr zustehenden 15 Urlaubstagen (1/2 x 30 Urlaubstage) lediglich 5 Urlaubstage genommen habe. Hierfür schulde die Beklagte 826,62 € Urlaubsabgeltung.
In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund der Kündigung zum 05.12.2011 beendet worden. Im fraglichen Zeitpunkt habe auch eine Tarifbindung der Beklagten im Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. bestanden. Eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern ohne und mit Tarifbindung sei in der Satzung nicht vorgesehen. OT - Mitglieder würden zwar keine Entscheidung in Tarifangelegenheiten treffen dürfen, hätten jedoch die Möglichkeit, den Vorstand vereinsrechtlich nach § 26 BGB ohne jede Einschränkung zu vertreten. Entsprechendes gilt für Präsidium und Geschäftsführung. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte sei zwar Mitglied im Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.. Diese Mitgliedschaft bestehe jedoch nur als Mitglied ohne Tarifbindung. Die Beklagte sei in der Sparte Baugewerbeverband. Diese Sparte sei weder dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., noch den Zentralverband des Baugewerbes e. V. beigetreten. Nach § 2 Ziffer 9 der Satzung komme es aber für die Frage der Mitgliedschaft in diesen Verbänden auf die eigene Entscheidung der Sparten an. ...