Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 17.05.1994; Aktenzeichen 7 Ca 57/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Rostock vom17.05.1994 – 7 Ca 57/94 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung.
Der im Februar 1940 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.03.1965 bei dem beklagten Land zuletzt als Hochschuldozent im Fachbereich Elektrotechnik beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis fanden gemäß § 3 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 24.03.1993 (Blatt 6, 7 der Akte) die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.
Am 07.08.1991 formulierte der Kläger unter Ziffer 26 des vorformulierten Fragebogens (Blatt 11, 16 der Akte) der Ehrenkommission zum Punkt „Weitere Angaben zur Einschätzung Ihrer Person durch die Ehrenkommission:”
„1977 Ablehnung von Mitarbeit für das MfS
1987 Ablehnung der Einbeziehung in die Militärforschung der Sektion, Nichtgewährung turnusgemäßer Höherstufung”.
Ebenfalls am 07.08.1991 unterzeichnete erfolgende Erklärung (Blatt 17 der Akte):
„Erklärung
Hiermit erkläre ich, daß ich zu keiner Zeit Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit war und keine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit mir einer der genannten Dienststellen eingegangen bin.
Mir ist bekannt, daß Falschaussagen zur Beendigung meiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst führen.
Ich bin mit der Überprüfung meiner personengebundenen Daten einverstanden.”
Nach dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Blatt 33 ff. der Akte) wurde der Kläger als Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit (GMS) unter dem Decknamen „Werner” mit einer IM-Tätigkeitsdauer von 1969 bis April 1978 geführt. Unter „Art und Umfang der Berichte” ist ein mündlicher, vom Führungsoffizier aufgezeichneter Bericht des GMS genannt. Hierbei handelt es sich um einen Bericht vom 12.05.1975 zur Forschung auf dem Gebiet der Hydroortung an der Sektion TE (Blatt 35 der Akte). Außerdem sind vier Treffberichte erwähnt. Dem Punkt „Bemerkungen” ist unter anderem zu entnehmen, daß im zweiten Treffbericht vom 30.12.1976 vermerkt ist, daß der Kläger „… nicht kontinuierlich und zielstrebig zu Personen und Sachverhalten … sondern … im wesentlichen zu Forschungsfragen/problemen …” befragt wurde und darüber berichtete. Die Treffs am 08.06.1977 und 14.03.1978 dienten der Klärung der Bereitschaft einer weiteren Zusammenarbeit. Beim Treff vom 14.03.1978 lehnte der Kläger die weitere Zusammenarbeit unter Berufung auf seine B-Promotion, gesellschaftliche Tätigkeit und die Unterstützung der Familie ab. Wegen der Einzelheiten dieses Berichtes wird auf Blatt 33 bis 42 der Akte verwiesen. Der Kläger hat – wie im unstreitigen Teil des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt – folgende Erklärung eigenhändig ge- und unterschrieben (Blatt 36 der Akte):
„Ich, …, geb. 16.2.1940 in Rostock, wohnhaft in Rostock, Stampfmüllerstraße 1, erkläre mich bereit, auf freiwilliger Grundlage das Ministerium für Staatssicherheit zu unterstützen in Bezug auf auftretende staatsfeindliche Handlungen gegen die DDR.
Ich verpflichte mich, über die Zusammenarbeit mit dem MfS gegenüber jedermann strenstes Stillschweigen zu wahren. Über die Schweigepflicht wurde ich belehrt. Ich wähle für die Zusammenarbeit das Pseudonym „Werner”.”
In den Unterlagen der Gauck-Behörde befindet sich zudem ein von einem Führungsoffizier gefertigter Bericht vom 26.11.1968 über eine Kontaktaufnahme zum Kläger und ein Aktenvermerk vom 28.05.1969. Dieser lautet:
„Mit den Dipl. Ing. … wurden 4 Kontaktgespräche durchgeführt mit dem Ziel, W. als IMS zu werben. W. erklärte sich schriftlich zur Zusammenarbeit bereit. Er äußerte jedoch, daß er das MfS nicht kontinuierlich unterstützen kann, da er zur Zeit mit fachlichen Aufgaben überlastet ist.
Die Vorlaufakte wird in das Archiv der BV Rostock abgelegt und W. als GMS registriert.”
Nach dem Bericht des Führungsoffiziers vom 03.06.1969 (Blatt 111, 112 der Akte) wurden das zweite und dritte Gespräch mit dem Kläger in dessen Arbeitszimmer in der Sektion Technische Elektronik durchgeführt. Es wurde über die Themen Republikfluchten und Geheimnisschutz im Bereich der Sektion gesprochen. Es ist außerdem angeführt, daß der Kläger eine schriftliche Bereitschaftserklärung anfertigte und ihm unter Erläuterung des Gebrauchs eine Telefonnummer übergeben wurde.
In dem Verfahren vor der Ehrenkommission hat der Kläger seine Kontakte zum MfS aus den 60iger Jahren verschwiegen und in der ersten Anhörung vor der Ehrenkommission lediglich Anwerbeversuche von 1976 und 1977 ang...