Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 03.02.2000; Aktenzeichen 4 Ca 367/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 3. Februar 2000 – 4 Ca 367/99 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 1999 nicht beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die im Kündigungsschreiben der Beklagten vom 24.6.1999 (Blatt 10, 11 d. A.) ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30. September 1999 beendet worden ist.

Die Klägerin ist mit Arbeitsvertrag vom 29.6.1992 (Blatt 5–9 d. A.) als Sekretärin eingestellt worden. Nach § 2 des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber „berechtigt, wenn es das Geschäftsinteresse erfordert, dem Angestellten eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen”. Tatsächlich war die Klägerin zuletzt entsprechend der Stellenbeschreibung vom 20. Juli 1996 (Blatt 44–49 d. A.) als „Mitarbeiter Vertrieb/Logistik” eingesetzt.

Die Beklagte hat der Klägerin am 2. März 1998 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. In dem darum geführten Rechtsstreit 4 Ca 179/98 hat das Arbeitsgericht Rostock mit Urteil vom 11. März 1999 für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2. März 1998 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin Vertrieb/Logistik weiterzubeschäftigen.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem die Beklagte unter dem 28. Juni 1999 auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet hat.

Bereits ab 15. März 1999 ist die Klägerin wieder im Betrieb der Beklagten beschäftigt worden. Diese hat ihr allerdings unter Berufung darauf, dass inzwischen der Organisationsplan geändert und der in dem neuen Organisationsplan (Blatt 31 d. A.) als „Disposition/Logistik” bezeichnete Arbeitsplatz anderweitig besetzt war, zunächst die Erstellung eines Konzeptes zum Vertrieb von Pflanzsubstraten und Kompost übertragen und ihr ab April 1999 den Arbeitsplatz „Mitarbeiter Faktur” entsprechend der als Anlage K1 zur Gerichtsakte gereichten Stellenbeschreibung (Blatt 12 d. A.) zugewiesen. Im weiteren Verlauf ist es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien darüber gekommen, ob und inwieweit die Klägerin die an diesem Arbeitsplatz anfallenden Arbeiten verrichten könne und müsse. Am 10. Juni 1999 hat die Klägerin die weitere Arbeit in der „Faktur” abgelehnt und mit Schreiben vom 12. Juni 1999 (Blatt 33 d. A.) die Beklagte unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgefordert, ihr wieder einen Arbeitsplatz als „Mitarbeiterin Vertrieb/Logistik” zur Verfügung zu stellen. Dies hat die Beklagte mit der Abmahnung vom 17.6.1999 (Blatt 34 d. A.) abgelehnt und die Klägerin zugleich unter Androhung der Kündigung zur Wiederaufnahme der Arbeit im Bereich der „Faktur” aufgefordert. Auf eine nochmalige mündliche Aufforderung vom 23. Juni 1999, die Arbeit in der „Faktur” fortzusetzen, erklärte die Klägerin: „Nein, Sie kennen ja meinen Standpunkt.” Am selben Tage hat die Klägerin es auch abgelehnt, eine Empfangsbestätigung über den für die Urlaubszeit aufgestellten Bürobesetzungsplan zu unterzeichnen (Blatt 36, 37 d. A.).

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 24.6.1999 die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen, gegen die die Klägerin am 15. Juli 1999 Klage erhoben hat.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr seien arbeitsvertragsfremde Tätigkeiten zugewiesen worden, obwohl die Beklagte nach dem zuvor ergangenen Urteil zur Weiterbeschäftigung der Klägerin im Bereich „Vertrieb/Logistik” verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe sich zunächst um die Erfüllung der Arbeit in dem Bereich „Faktur” bemüht, ab Juni jedoch mangels erforderlicher Hilfestellungen keine Rechnungen mehr erstellen können; es habe einer längeren Einarbeitung in diesen Arbeitsbereich bedurft. Ihr sei auch von dem neuen Geschäftsführer der Beklagten die Rückgabe der ursprünglichen Tätigkeit nach Abschluss der „Faktur” für Mai 1999 zugesagt worden. Den Bürobesetzungsplan zur Veränderung der Arbeitszeiten während der Urlaubszeit habe sie nicht generell abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen, dass sie nicht morgens um 7.00 Uhr zur Arbeit antreten könne, da sie ihren Sohn zur Schule bringen müsse. Da dieser persönliche Grund für nicht berücksichtigungsfähig erklärt worden sei, habe sie sich aber mit dem Urlaubsplan abgefunden und entsprechend zur Arbeit erscheinen wollen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, mit dem der Klägerin zugeteilten Arbeitsplatz „Faktur” aus dem neuen Bereich „Verkauf/Aquisition” habe sie die Klägerin vertragsgemäß im Bereich „Vertrieb/Logisti...

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