Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Anwendung der AO 54 bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor Erreichen der Altersgrenze bzw. wegen Invalidität aus betrieblichen Gründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die AO 54 findet nicht auf Fälle Anwendung, in denen das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze bzw. wegen Invalidität aus betrieblichen Gründen beendet worden ist.

 

Normenkette

Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (Gesetzblatt der DDR 1954, Seite 301 – AO 54 –)

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Aktenzeichen 9 Ca 93/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 3 AZR 882/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 25.07.1937 geborene Kläger war seit dem 01.09.1952 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern auf der Werft in W. beschäftigt. Diese gehörte zu den sogenannten „ausgewählten wichtigsten volkseigenen Betrieben” im Sinne der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (Gesetzblatt der DDR 1954, Seite 301; im folgenden AO 54). Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.12.1992. Ab dem 25.07.1997 will der Kläger nach eigenen Angaben vorgezogene Altersrente beziehen.

Mit der am 17. Februar 1994 beim Arbeitsgericht R. eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt in die Altersrente eine Zusatzrente gem. der AO zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954 (DBL DDR Nr. 30/94) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem durch rechtskräftigen Beschluß des Arbeitsgerichts R. vom 06.07.1994 der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt worden ist, hat das Gericht durch Urteil vom 26.04.1995 – 9 Ca 93/94 – die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 2.520,– DM festgesetzt worden.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, da der Kläger ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung schon zum heutigen Zeitpunkt habe. Sollte eine Zahlungspflicht der Beklagten nicht bestehen, müsse sich der Kläger schon derzeit auf einer gesicherten Basis Gedanken machen können, seine Lebensführung gegebenenfalls entsprechend zu ändern und eigene Vorkehrungen zu treffen, um seinen Lebensabend abzusichern. Die Klage sei unbegründet, da schon heute feststehe, daß die Beklagte nicht verpflichtet sei, dem Kläger bei dessen etwaigem Eintritt in die Altersrente eine Zusatzrente gemäß AO 54 zu zahlen. Gemäß § 3 a der AO 54 sei für den Anspruch auf Zusatzrente unter anderem Voraussetzung, daß der Arbeiter oder Angestellte noch beschäftigt oder aus einem der begünstigten Betriebe wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht.

Dieses Urteil ist am 31.05.1995 an den Kläger übersandt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 30.06.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 31.07.1995 (einem Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe eine unverfallbare Anwartschaft erworben, die weder durch Gesetz noch die Rechtsprechung zerstört werden könne. Es sei nicht sein Verschulden, daß er bei der Beklagten nicht bis zum Eintritt in das Rentenalter habe arbeiten und somit die Voraussetzungen des § 3 der AO 54 habe erfüllen können. Im übrigen seien die Parteien bei Abschluß des Aufhebungsvertrages davon ausgegangen, daß der Kläger bis zum Eintritt in die Altersrente das Altersübergangsgeld beziehen könne.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichtes R. vom 26. April 1995 zum Aktenzeichen 9 Ca 93/94 abzuändern;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt in die Altersrente eine Zusatzrente gem. der AO zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 (DBL DDR Nr. 30/94) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, daß der Kläger bis zum heutigen Tage nicht in die Altersrente eingetreten sei. Er könne daher auch für einen späteren Zeitpunkt keinen Anspruch mehr aus der AO 54 geltend machen. Auch zu DDR-Zeiten hätte der Kläger seinen Anspruch ersatzlos verloren, wenn er nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit (aber ohne Rentenbezug) aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Eine Anwartschaft habe der Kläger bereits aufgrund der Regelung der AO 54 daher n...

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