Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Betriebsprüferin einer Versicherungsanstalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Eingruppierung einer Betriebsprüferin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 a BAT-O (hier: bejaht).

2. Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dauerhaft die Tätigkeit als Betriebsprüfer übertragen, kann er dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht unter einem Vorbehalt der vorübergehenden Übertragung stellen, weil durch die Zusammenlegung mehrere Versicherungsanstalten umfangreiche Umstrukturierungsprozesse stattfinden sollen.

 

Normenkette

TVG § 1; BAT-O § 22; BAT-O Anl 1a

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 04.11.2010; Aktenzeichen 3 Ca 553/10)

 

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.11.2010 wird in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2010 in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1 a zum BAT-TgRV entsprechend Entgeltgruppe 11 des TV-TgRV eingruppiert ist.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.1997 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem BAT-TgRV-O und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Die Klägerin wird seitdem als Betriebsprüferin beschäftigt. Aufgrund einer Ausschreibung ist ihr mit Schreiben vom 13.12.2000 die Tätigkeit einer Stelle mit einem erhöhten Anteil an Abschlussprüfungen nach Insolvenzereignissen übertragen worden (Blatt 9 d. A.). Sie ist seitdem in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT-TgRV-O eingruppiert.

Mit Schreiben vom 08.03.2006 und 18.12.2008 beantragte die Klägerin, ab dem 01.01.2006 eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, weil ihr ab 2006 alle Betriebsprüfungen mit Abschlussprüfung nach Insolvenzereignissen im Raum Rxxx zugeteilt worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2008 hat sie dargelegt, dass im Jahre

  • 2006 87 %
  • 2007 57 %
  • 2008 58 %

der Abschlussprüfungen nach Insolvenzereignissen gewesen seien.

Mit Schreiben vom 25. März 2010 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass ihr vorübergehend Aufgaben der Insolvenzprüfung übertragen worden seien. Da diese mit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a bewertet seien, würde ihr für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt werden (Blatt 12 d. A.). Ferner wurde der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2009 mitgeteilt, dass aufgrund der Stellenbewertungsposition die Stelle Betriebsprüfer ab dem 01.01.2010 mit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a bewertet werde. Dies beruhe darauf, dass die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf die Rentenversicherung übertragen worden sei. Bis zur Entscheidung über die endgültige Besetzung dieser Stellen würde der Klägerin die der Stellenbewertung zugrundeliegenden Arbeitsvorgänge vorübergehend übertragen. Ihr wurde auch insoweit eine Zulage zu der Entgeltgruppe 11 zugesagt, die sich aus der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a ergeben würde (Blatt 14 d. A.).

In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Rostock – 3 Ca 553/10 – hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2006 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil 1 der Anlage 1a zum BAT-TgRV entsprechend Entgeltgruppe 11 des TV-TgDRV eingruppiert ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Betriebsprüferin zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsprechend der Entgeltgruppe 11 des TV-TgDRV vergütungsgerecht einzusetzen.

Diese Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Eine Stelle als Betriebsprüferin mit einem überwiegenden Anteil an Abschlussprüfungen nach Insolvenzereignissen sei der Klägerin nicht dauerhaft übertragen worden. Die vorübergehende Übertragung entspreche billigem Ermessen. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie sich in einem Prozess der Prozessgeschäftsoptimierung befinde und es ihr deshalb nicht möglich sei, die Stelle nicht dauerhaft zu besetzen. Eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 11 sei auch nicht gerechtfertigt, wenn man berücksichtige, dass der Klägerin die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung ab dem 01.01.2010 vorübergehend übertragen worden sei. Weder die Prüfung der Unfallversicherung noch die Prüfung der Erfüllung der Melde- und Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe erfülle das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 10.11.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 11.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 29.11.2010 beim Landesarbe...

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