Entscheidungsstichwort (Thema)
Monatliche Pauschale oder Zulage pro Stunde bei ständiger bzw. nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im öffentlichen Dienst. Tarifliche Anforderungen an eine ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im öffentlichen Dienst
Leitsatz (amtlich)
1. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterscheidet zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit. Bei ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Pauschale. Bei nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit ist eine Zulage pro Stunde zu zahlen.
2. Eine ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nur zu 25 % seiner Arbeitszeit im Schichtdienst eingesetzt ist und im Übrigen außerhalb eines Schichtsystems regulären Tagdienst versieht.
Normenkette
TVöD-VKA § 7 Abs. 1-2, § 8 Abs. 5-6, § 27; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 20.09.2018; Aktenzeichen 2 Ca 1152/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.09.2018 - 2 Ca 1152/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage in Höhe der monatlichen Pauschale oder nur für die geleisteten Stunden zusteht.
Der Kläger ist seit dem 01.06.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst als Disponent in der Leitstelle eingesetzt. Seit Januar 2000 ist er als Lehrrettungsassistent tätig. Seine Vergütung als Hauptsachbearbeiter Rettungsdienst richtet sich nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA.
Zu 25 % seiner Arbeitszeit ist der Kläger im Schichtdienst/Rettungsdienst eingesetzt. In den Kalenderjahren 2015 bis 2017 leistete er durchschnittlich 3 Nachtschichten pro Monat im Umfang von jeweils 12 Stunden. Der Kläger erhielt hierfür eine Schichtzulage in Höhe von € 0,24 brutto je Stunde. Im Rettungsdienst übernimmt er grundsätzlich Nachtschichten - als Pendant zu einer Mitarbeiterin, die nur Tagschichten wahrnehmen kann.
Zu 75 % seiner Arbeitszeit sind dem Kläger Führungs- und Leitungstätigkeiten sowie Fachaufgaben übertragen, u. a. die tägliche Kontrolle der Einsatzbereitschaft aller Rettungsmittel, die Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen am Rettungsdienst Beteiligten, internen wie externen, die Vorbereitung und Durchführung von Einsatzübungen, die Planung der Aus- und Fortbildung, die Mitarbeit bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Rettungsmittel, die Kontrolle der Haushaltsmittel im Rettungsdienst usw.
Mit Schreiben vom 07.03.2016 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der vollen monatlichen Schichtzulage sowie die Gewährung eines Zusatzurlaubs für das Kalenderjahr 2015 von 2 Arbeitstagen. Das lehnte die Beklagte unter dem 06.04.2016 ab und verwies zur Begründung auf die Differenzierung im Tarifvertrag zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass er ständig Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit leiste und deshalb Anspruch auf die monatliche Pauschale und den Zusatzurlaub habe. Es sei unschädlich, dass die Schichtarbeit nur einen Anteil von 25 % seiner Arbeitszeit ausmache. Der Kläger arbeite ständig nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe, bei denen er längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werde. Die Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit leiste er regelmäßig und nicht nur vertretungsweise oder als Aushilfe. Vergleichbaren Beamten werde jedenfalls Zusatzurlaub gewährt.
Für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.10.2017 belaufe sich die Zulage auf 26 Monate x € 105,- = € 2.730,- abzüglich der gezahlten Zulage in Höhe von € 221,76, also auf € 2.508,24. Zudem seien für diesen Zeitraum 13 Zusatzurlaubstage zu gewähren.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.10.2017 insgesamt € 2.508,24 als Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-VKA zu zahlen, und
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 13 Urlaubstage gemäß § 27 TVöD-VKA zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger leiste keine ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Der Tarifbegriff "ständig" fordere, dass die Arbeit fast ausschließlich in Schichten geleistet werde. Der Kläger arbeite aber nur zu einem Viertel seiner Arbeitszeit in Schichten. Deshalb habe der Kläger weder einen Anspruch auf die monatliche Schichtpauschale noch den Zusatzurlaub. Zwar ermögliche es der Tarifvertrag, bei nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit zusätzliche Urlaubstage durch eine Dienstvereinbarung zu regeln. Eine solche Dienstvereinbaru...