Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Beweisnot einer Partei

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK) gebietet es nicht, eine Partei ohne Rücksicht auf die nationalen Bestimmungen der §§ 447, 448 ZPO zu vernehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 249, 252; ZPO 287; BGB §§ 310, 307; ZPO §§ 253, 447-448; EMRK Art. 6

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 21 Ca 12312/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen 8 AZR 813/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.03.2011 - 21 Ca 12312/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.033,29 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers, eine Zielerreichung durch ihn gemäß einer Zielvereinbarung festzustellen, ihm einen restlichen Bonus zu zahlen, über die Verpflichtung der Beklagten, schriftlich zu erklären, dass er ein "PIP-Performance Improvement Program" genanntes Programm erfolgreich durchlaufen hat, auf Feststellung, dass die Auswertung der Zielvereinbarung 2009 und seine Aufnahme in das PIP rechtswidrig waren, des Weiteren über die von ihm begehrte Untersagung der Fortsetzung bzw. des erneuten Beginns von gesundheits- und persönlichkeitsverletzenden Handlungen, die in ihrer Zweckbestimmung auf seine psychische und soziale Destabilisierung gerichtet sind und in einem Beispielskatalog ("Insbesondere-Aufzählung") verdeutlicht werden, schließlich auf Entschädigung in Geld und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtliche ihm aufgrund der Verletzung seiner Gesundheit und seines Persönlichkeitsrechts erwachsenen und noch erwachsenden materiellen wie immateriellen Schäden zu ersetzen.

Der Kläger wurde bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.07.2000 zuzüglich Nachtrag vom 29.04.2005 als "Quality Control Analyst" beschäftigt, seit 01.07.2008 als "System Support Programmer/Analyst". Seine Vergütung betrug zuletzt 5.625,- € brutto monatlich bei einem Jahreszielgehalt in Höhe von etwa 75.000,- € brutto.

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 13.07.2000 (Ziff. 11) eine variable Leistungsvergütung abhängig vom Erreichen persönlicher Ziele und vom Unternehmenserfolg - bei jährlicher Zielvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten - vereinbart, die als sog. "Management by Objectives" (MbO) bezeichnet ist. Über die erfolgsabhängige Vergütung existiert eine Betriebsvereinbarung mit Annex I vom Januar 2004, die vorsieht, dass die Ziele jährlich im Februar festgelegt werden. Für das Jahr 2009 wurden die Ziele des Klägers, der in diesem Jahr nahezu den ganzen Monat Januar Urlaub hatte, im Februar zehn Tage krank war, sich erneut vom 10.06. bis 07.07. in Urlaub befand, anschließend vom 08.07. bis 07.10. Elternzeit beanspruchte und sich ab 08.12. über das Jahresende hinaus erneut in Elternzeit befand, erst in einem Gespräch zwischen ihm und seinem Vorgesetzten am 27.10.2009 festgelegt und am 03.11.2009 vom Vorgesetzten in das Intranet der Beklagten eingestellt. Nachdem ihm der Vorgesetzte in einem Gespräch am 21.10.2009 mitgeteilt hatte, seine Arbeitsleistung in dem genannten Jahr sei bislang mit "BT" (= Below Target), d. h. nicht erreicht, zu bewerten und nachdem diese Einschätzung ebenfalls am 03.11.2009 online gestellt worden war, entschloss sich die Beklagte am 04.01.2010, den Kläger in das sog. PIP aufzunehmen, mit dem in einem sechsmonatigen Prozess - unter Beteiligung des Betriebsrats - eine Leistungssteigerung des Klägers erreicht werden sollte. Im Zuge der Durchführung dieses Programms fanden von Februar bis Mai 2010 alle zwei Wochen Treffen im Büro des Betriebsrats statt, an denen der Kläger, sein Vorgesetzter, der übergeordnete Vorgesetzte des Klägers, eine Mitarbeiterin der Personalabteilung sowie ein Betriebsratsmitglied teilnahmen. In diesen Treffen wurden ihm jeweils für die kommenden zwei Wochen Aufgaben gestellt und die Erreichung der Ziele für die vergangenen zwei Wochen ausgewertet.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2010 erhob der Kläger die Forderung, seine Aufnahme in das PIP rückgängig zu machen. Mit Schreiben der Personalabteilung vom 08.04.2010 wurde er aufgefordert, im Krankheitsfalle bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Am 19.05.2010 wurde das PIP für den Kläger abgebrochen.

Seit 09.06.2010 war der Kläger krank geschrieben. Das ärztliche Attest der Nervenarztpraxis K. vom 09.08.2010 empfiehlt eine "rasche Klärung der konfliktvollen Arbeitssituation".

Ab 15.10.2010 ist der Kläger freigestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde inzwischen von der Beklagten außerordentlich und ordentlich gekündigt. Hierüber ist vor dem Arbeitsgericht München ein Kündigungsrechtsstreit anhängig.

Der Kläger ist der Auf...

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