Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung befasst sich mit einem behaupteten Anspruch einer Arbeitnehmerin auf eine zusätzliche Abfindung, die im Rahmen eines Sozialplans durch Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden war und die sich aus dem Sozialplan ergebende Abfindung erhalten hatte. Um weitere Arbeitnehmer zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu motivieren hatte das Unternehmen mit dem Betriebspartner nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit der Klägerin eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die gegenüber dem früheren Sozialplan eine besser dotierte Abfindungsregelung vorsah, jedoch Ansprüche derjenigen Mitarbeiter ausschloss, die – wie die Klägerin – bei Inkrafttreten bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten. Die Klägerin hat mit der hier – negativ – entschiedenen Klage die Verurteilung zur Zahlung der Differenz zwischen dem erhöhten und dem ihr bereits ausgezahlten Abfindungsbetrag begehrt.
Normenkette
BetrVG § 75
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 19a Ca 14542/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30. April 2008, Az.: 19a Ca 14542/07, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war bei der vormaligen Beklagten zu 1. (A. V. AG) seit 1. Januar 1980 mit einem zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von ca. 0,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist zum 1. Juni 2007 auf die jetzige Beklagte (A. D. AG) übergegangen.
Die Klägerin schloss am 20. März 2007 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Aufhebungsvertrag (Bl. 10/13 d. A.) ab, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30. September 2008 endete. Unter Berücksichtigung des damals bei der Beklagten bestehenden Sozialplans beträgt die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes 109.875,00 EUR, die im September 2008 ausbezahlt werden sollte.
Nachdem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen hatte, schlossen die Beklagte, die vormalige Beklagte zu 1. (A. V. AG), die A. L. AG und die A. K. AG mit den Gesamtbetriebsräten der A. D. AG, A. K. AG und A. V. AG am 11. Juli 2007 eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 43/45 d. A.) ab, die für die Berechnung der Abfindung nach dem bereits bestehenden Sozialplan, unter dessen Geltungsbereich auch die Klägerin fällt, ein Mindestbruttomonatsverdienst von 5.000,00 EUR zugrunde legt.
Ziffer 4. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11. Juli 2007 mit der Überschrift „Schlussbestimmungen” hat folgenden Wortlaut:
„Leistungen nach Ziffern 1. und 2. dieser Vereinbarung stehen Mitarbeitern zur Verfügung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben. Dies gilt auch für Mitarbeiter mit vereinbarter Vorruhestandsregelung oder abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarung, solange der Vorruhestand oder die aktive Phase der Altersteilzeit noch nicht begonnen hat. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31.12.2008.”
Mit ihrer beim Arbeitsgericht München am 24. Oktober 2007 eingegangenen Klage vom 17. Oktober 2007 hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass ihr statt der in der Aufhebungsvereinbarung versprochenen Abfindung eine deutlich höhere Abfindung zusteht. Sie hat geltend gemacht, dass insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für die Berechnung ihrer Sozialplanabfindung die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11. Juli 2007 zugrunde zu legen sei. Deshalb stehe ihr über die vereinbarte Abfindung hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 73.250,00 EUR zu. Dieser ergebe sich rechnerisch, wenn bei der Berechnung der Sozialplanabfindung ein Monatseinkommen von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt werde. Dies müsse auch für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung gelten. In jedem Fall müsse für die Berechnung der Sozialplanabfindung im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung ein fiktives Bruttomonatseinkommen von 5.000,00 EUR anteilig berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus Ziffer 1. „Sonderfonds”, letzter Absatz letzter Satz der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11. Juli 2007 i.V.m. § 5 Ziff. 3.6 des Sozialplans vom 28. April 2006.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis zum 30.09.2008 statt der bereits zugestandenen 109.875,00 EUR einen Abfindungsbetrag in Höhe von 183.125,00 EUR schuldet.
Hilfsweise hat sie beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis zu...