Entscheidungsstichwort (Thema)
Zielvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung befasst sich mit einem behaupteten Anspruch eines Arbeitnehmers auf zusätzliche variable Vergütung vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber vertraglich die jährliche Mitteilung quantitativer und qualitativer Leistungsziele versprochen hat, die Zielvorgabe im konkreten Fall jedoch unterblieben ist. Das Gericht sieht hier eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin gehend zu schließen ist, dass eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 315 Abs. 1 u. 3 BGB).
Normenkette
BGB §§ 157, 315
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 10 Ca 5194/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 7. März 2007, Az. 10 Ca 5194/04, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines variablen Vergütungsanteils für das Jahr 2003 in Höhe von 18.042,89 EUR.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2002 als Angestellter im Außendienst tätig. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort, wobei der Kläger seit Dezember 2003 arbeitsunfähig erkrankt ist und derzeit EU-Rente bezieht. Die Beklagte vertreibt Befestigungssysteme. Der Kläger war vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten beim Hauptkonkurrenten der Beklagten, der Firma F., beschäftigt.
Laut Ziffer 2.1.1. des am 30.08.2002 geschlossenen Arbeitsvertrags erhält der Kläger ein jährliches Fixgehalt einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von 44.085,50 EUR. Ziffer 2.1.2. des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Der Mitarbeiter erhält zusätzlich zu der Grundvergütung eine variable Vergütung (brutto) (Grundvergütung und variable Vergütung gemeinsam „Gesamtvergütung”) in Höhe von maximal 40 % der Grundvergütung. Die Bemessung der variablen Vergütung richtet sich nach der Erfüllung kollektiven und individuellen, jährlich festgelegten Zielen der Position. Die Jahresziele setzen sich zusammen aus einem ergebnisabhängigen Teil und einem nach qualitativen Vorgaben orientierten Teil.”
Für die Monate September bis Dezember 2002 gilt folgende abweichende Regelung:
„30 % werden garantiert vergütet
5 % zusätzlich, wenn der Umsatz 9 – 12 2002 den Vorjahreswert 9 – 12 2001 erreicht hat
1 % zusätzlich pro Steigerungsprozentsatz über Vorjahr
Insgesamt jedoch maximal 40 %
Im Jahr 2002 erzielte der Kläger in seinem Gebiet einen Umsatz in Höhe von 299.130,09 EUR. Im Jahr 2003 erzielte der Kläger einen Umsatz in Höhe von 334.000,– EUR.
Im Jahr 2002 erhielt der Kläger die volle Prämie. Für das Jahr 2003 wurde dem Kläger ebenso wie sämtlichen anderen Außendienstmitarbeitern keinerlei variable Vergütung ausbezahlt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Augsburg am 12.11.2004 eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.042,89 EUR begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, eine Umsatzvorgabe von 450.000 EUR durch die Beklagte sei entgegen der Behauptung weder bei der Außendiensttagung in A. im Januar 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Nach dem somit für das Kalenderjahr 2003 keine von der zuvor für das Kalenderjahr 2002 getroffenen Regelung abweichende Vereinbarung erfolgt sei, müsse er, der Kläger, die volle Prämie erhalten, weil er seinen Umsatz gegenüber dem Vorjahr gesteigert habe. Im Übrigen entspreche die von der Beklagten gemachte Umsatzvorgabe nicht billigem Ermessen. Sie sei nämlich durch den Kläger nicht erreichbar gewesen. Grund hierfür sei insbesondere gewesen, dass es bei der Beklagten immer wieder zu Lieferschwierigkeiten gekommen sei. Dadurch seien verschiedene Kunden von der Beklagten abgesprungen bzw. Neukunden seien dadurch von einem Wechsel zur Beklagten abgehalten worden. Außerdem sei es immer wieder zu Stornierungen gekommen. Eine Erschwerung sei aber auch darin gelegen, dass zeitweise keine Kataloge bzw. Preislisten zur Verfügung gestanden hätten. Ausgehend von einem Vorjahresumsatz von knapp 300.000 EUR hätten nach Auffassung des Klägers eine Umsatzvorgabe von 315.000 EUR billigem Ermessen entsprochen. Das von ihm bei seiner Bewerbung vorgelegte Umsatzpotenzial in seinem Gebiet von 925.000 EUR sei in diesem Zusammenhang nicht relevant und nur unter absolut günstigen Umständen zu erreichen gewesen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.042,9 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Kläger sei von ihr für das Jahr 2003 eine Umsatzvorgabe von 450.000 EUR übermittelt worden. Anlässlich einer Außendienstmitarbeitertagung im Januar 2003 seien von einem Mitarbeiter der ...