Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Oberarzt. Stufenlaufzeit
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Berechnung der 3-jährigen oberärztlichen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der Stufe 2 der Entgeltgruppe III gem. § 19 Abs. 1 c TV-Ärzte/VKA können nur Zeiten nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA herangezogen werden.
2. § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sieht keine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA vor.
3. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nur vor, wenn eine entsprechende Anordnung mit ausdrücklicher Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt ist.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA §§ 16, 19; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 34 Ca 16919/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom05.08.2008 (Az.: 34 Ca 16919/07) abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den tarifvertraglichen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern.
Der 1947 geborene Kläger ist seit 01.02.1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Oberarzt beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein zwischen ihnen am 17.12.1985 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 6 d. A.), nach dem der Kläger in die Vergütungsgruppe I b BAT eingereiht wurde. Im Arbeitsvertrag ist dabei u. a. folgendes bestimmt:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), insbesondere nach den Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte in Anlage 2 c, bei Aushilfs- bzw. Zeitangestellten nach den Sonderregelungen in Anlage 2 y sowie nach den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen und den für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst jeweils geltenden Bestimmungen. Künftige Änderungen des BAT oder ein an seine Stelle tretender Tarifvertrag sowie die sonstigen tarifvertraglichen Vereinbarungen gelten vom Tage des Inkrafttretens an auch für das vorstehend bezeichnete Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom Beginn einer Tätigkeit an im Teilbereich Neuroradiologie der Abteilung Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin im Klinikum B. beschäftigt. Er verfügt über die Weiterbildungsberechtigung im Bereich Neuroradiologie und ist Mitglied im Prüfungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer.
Der Kläger ist Mitglied des Marburger Bundes Bayern, die Beklagte Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Zum 01.08.2006 sind der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 (im Folgenden: TVÜ-Ärzte/VKA) in Kraft getreten.
In einem vom Direktor des Klinikums unterzeichneten Schreiben vom 13.06.2007 (Bl. 155 bis 156 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm hiermit die medizinische Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin im Klinikum B. übertragen werde.
Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 01.08.2006 in die Entgeltgruppe III Stufe 1 TV-Ärzte/VKA höhergruppiert werde.
Durch Schreiben vom 14.07.2007 (Bl. 12 d. A.) widersprach der Kläger dieser Eingruppierung und verlangte die Eingruppierung in Stufe 2 der Entgeltgruppe III. Dies ließ die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 (Bl. 13 d. A.) ablehnen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 der Entgeltsgruppe III beträgt EUR 350,00 brutto monatlich.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe seit 01.08.2006 Vergütung gemäß der Stufe 2 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu. Denn er sei bereits vom Beginn seiner Beschäftigung an als Oberarzt tätig gewesen. Dabei habe er von Beginn an auch den Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin verantwortlich betreut, wie sich aus Bestätigungen der Chefärzte Prof. Dr. I. vom 30.08.2006 (Bl. 7 d. A.) und Prof. Dr. H. vom 21.08.2007 (Bl. 8 d. A.) ergebe. Daher habe bereits weit vor dem 01.08.2006 eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für den Bereich Neuroradiologie vorgelegen. Die medizinische Verantwortung habe er bereits seit 1986 übertragen bekommen. Dazu müsse sich die Beklagte das Handeln ihrer Chefärzte über Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Zumindest wäre es missbräuchlich, wenn die Beklagte sich jetzt auf eine fehlende Übertragung der...