Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeiten gebietsfremder Betroffener. unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierter Darlegungen zu den tariflichen Heraushebungsmerkmalen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit eines Ordnungswidrigkeitensachbearbeiters ist nicht allein deswegen "besonders schwierig" i.S. Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT, weil er Ordnungswidrigkeiten Gebietsfremder zu bearbeiten hat und eine Vielzahl von Rechtsvorschriften beachten muss, die ständiger Änderung unterliegen, wenn es sich dabei weit überwiegend um standardisierte Massenverwaltung handelt und dem Sachbarbeiter verschiedene technische und sonstige Hilfsmittel zur Feststellung und Bewertung der Sachverhalte zur Verfügung stehen und er über die einschlägigen Gesetze und deren Änderungen jeweils auch hinsichtlich der Auslegung informiert wird.
2. Eine Bedeutung der Tätigkeit des Ordnungswidrigkeitensachbearbeiters folgt nicht schon aus seinem Tätigwerden gegenüber Gebietsfremden, wobei er die tatsächlichen Umstände auch des jeweiligen Herkunftslandes des Kraftfahrers und/oder Unternehmers zu berücksichtigen hat.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 1a, b, Vergütungsgruppen IV b, Fallgruppen 1a, b; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1; TVöD Entgeltgruppen 10, 11
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 02.05.2012; Aktenzeichen 3 Ca 7426/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.05.2012 - 3 Ca 7426/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 11. Juni 1990 bei der Beklagten, zuletzt - seit 1. Jan. 2005 - als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Außenstelle ..., beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT und nachfolgend ab 1. Okt. 2005 diejenigen des TVöD Anwendung.
Der Kläger ist seit 1. Jan. 2005 als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebietsfremder (16 Staaten) beschäftigt. Er war zunächst in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT eingruppiert. Im Jahr 2005 wurde er in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet. Zum 1. Jan. 2011 folgte ein Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1b BAT, der allerdings keine andere Eingruppierung nach dem TVöD nach sich zog.
Nach seiner Dienstpostenbeschreibung (Anlage I, Bl. 11 ff. d. A.) ist der Kläger mit der Prüfung der Zulässigkeit von Zuständigkeiten, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen betraut. Die Aufgabe des Klägers umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, des Abfallverbringungsgesetzes, der Übereinkommens über sichere Container, des Personalbeförderungsgesetzes, des Tierschutzrechts und der Lebensmitteltransportbehälterverordnung.
Diese Tätigkeit schließt die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen bzw. die Niederschlagung von Forderungen, die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen und Dritten sowie die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat, ein. Fernerhin ist der Kläger mit der Bearbeitung von Einsprüchen befasst. Ergänzend hat er Rechtskraftkontrollen durchzuführen, Registermitteilungen zu erteilen, Kostenfestsetzungsbescheide zu erstellen und Wiederaufnahmeanträge zu prüfen.
Der Kläger bearbeitet ausweislich der Dienstpostenbeschreibung zu 82 % seiner Arbeitszeit Ordnungswidrigkeiten, zu 15 % Einsprüche. Die restliche Arbeitszeit bearbeitet er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 10 TVöD. Auf das Schreiben (Anlage III, Bl. 17 f. d. A.) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Gegen die Ablehnung der Höhergruppierung legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Jan. 2010 Widerspruch ein. Dieser hatte keinen Erfolg, da nach Meinung der Beklagten die Voraussetzungen der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVa BAT nicht gegeben sind (Schreiben der Beklagten vom 9. März 2011 (Anlage IV, Bl. 19 f. d. A.).
Mit seiner am 30. Juni 2011 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 5. Juli 2011 zugestellten Kl...