Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Unklarheitenregel der § 305c Abs. 2 BGB. Auslegung des Vertragsbegriffs "13 Monatsgehälter"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klägerin macht auch im Berufungsverfahren erfolglos die Zahlung eines (weiteren) 13. Monatsgehaltes geltend. In ihrem Arbeitsvertrag wird zunächst auf die tariflichen Regelungen auch hinsichtlich der Vergütung Bezug genommen. Der nachfolgende Satz, die Vergütung werde im Jahr 13 Mal bargeldlos ausbezahlt, betrifft die Zahlung des tariflichen Urlaubs- und Vergütungsanspruches dar; ihr kommt nur deklaratorischer Charakter zu. Dies folgt aus der Auslegung des Vertragspassus. Das Auslegungsergebnis lässt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses offen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgeblich für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist primär der Vertragswortlaut.

2. Nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, sofern die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt, von denen keines den klaren Vorzug verdient. Der Verwender muss dann bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen.

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1, §§ 305c, 310; MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal (i.d.F.v. 01.01.2007) § 30

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 29.03.2022; Aktenzeichen 20 Ca 11062/21)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29. März 2022 - 20 Ca 11062/21 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalt.

Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1989 bei der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 18. September 1989 (Anlage K2, Bl. 47 d. A.) beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3071,04 €. Im Arbeitsvertrag ist u. a. geregelt:

"...

3. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der C. Im Hinblick auf die sine Tätigkeit erfolgt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 03. ...

4. Entsprechend der in Ziffer 3 vorgenommenen Eingruppierungen belaufen sich die monatlichen Bezüge auf:

...

5. Die Bezüge werden 13 mal jährlich bargeldlos bezahlt.

..."

Auf das Arbeitsverhältnis wenden die Parteien den Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2007 - einschließlich des Änderungstarifvertrages Nr. 13 (nachfolgend: MTV Nr. 14 Boden, Anlage B2, Bl. 123 ff. d. A.) an. Diese enthält unter Ziffer V ("Vergütung") auszugsweise folgende Regelungen:

"...

§ 13 Anspruch auf Vergütung

(1) Der Mitarbeiter hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf die tarifvertraglich vereinbarte Vergütung.

(2) Als Vergütung werden eine Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, folgende Aufschläge gezahlt ...

§ 14 Grundvergütung

(1) Die Grundvergütung wird, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Wert der Leistung bemessen. Zu diesem Zweck ist jeder vom Tarifvertrag erfassten Mitarbeiter in eine Vergütungsgruppe einzuordnen.

...

§ 26 Auszahlung der Vergütung

(1) Die feststehenden monatlichen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung und Zulagen, ausgenommen Schicht- und nach Zulagen) werden für den laufenden Monat in der Weise bargeldlos bezahlt, dass Sie am 27. eines jeden Monats den Bank-, Sparkassen- oder Postgirokonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden können.

..."

Unter Ziffer VI ("Sozialbezüge") enthält der Manteltarifvertrag in § 30 u. a. nachfolgende Regelungen:

"§ 30 Urlaubs- und Weihnachtsgeld

(1) Alle Mitarbeiter erhalten jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je einer halben Grundvergütung zuzüglich des halben Betrages eventuell zustehender Lehr-, Fremdsprachen- und Schleppzulagen. Die Berechnung des Urlaubsgeldes richtet sich nach der für den Monat Mai, des Weihnachtsgeldes nach der für den Monat November des betreffenden Jahres zugrunde liegenden vollen Vergütung (Grundvergütung zuzüglich eventueller Lehr-, Fremdsprachen- und Schleppzulagen).

...

(4) Das Urlaubsgeld wird mit der Maivergütung, das Weihnachtsgeld mit der Novembervergütung gezahlt."

Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Manteltarifvertrag Nr. 13 in der Fassung vom 14. Juni 1988 (Anlage B4, Bl. 192 ff. d. A.) enthielt entsprechende Regelungen. Die Tarifverträge enthalten keine Regelungen zu einem "13.".

In der Vergangenheit erhielt d...

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