Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich, fachlicher des Tarifwertes für den Einzelhandel in Bayern. 1. MTV v. 2.9.1996 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern fachlicher Geltungsbereich. Gehaltstarifvertrag vom 16.6.1997 für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, fachlicher Geltungsbereich. Vertrieb von Tiefkühlkost durch Verkaufsfahrer, Anwendbarkeit des Tarifwertes für den Einzelhandel in Bayern. Tiefkühlkost, Vertrieb durch Verkaufsfahrer, Anwendbarkeit des Tarifwertes für den Einzelhandel in Bayern
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 13.08.1997; Aktenzeichen 22 Ca 10141/97) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30.4.1998 – 10 Sa 988/97 – wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß Ziff. 1 des Teilurteils des Arbeitsgerichts München vom 13.8.1997 – 22 Ca 10141/97 – zur Klarstellung wie folgt gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag vom 2.9.1996 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern und der Gehaltstarifvertrag vom 16.6.1997 für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern Anwendung finden.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren um die Anwendbarkeit von Tarifverträgen, die für den Bereich des Einzelhandels in Bayern geschlossen sind, auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.
Der Kläger ist beim Beklagten, der Tiefkühlware an Letztverbraucher vertreibt, seit 1.10.1981 als Verkaufsfahrer beschäftigt.
Der Beklagte gehört der sog. … Gruppe an, zu der im In- und Ausland über 100 Gesellschaften gehören, davon rund 60 Vertriebsunternehmen. Er ist aufgrund eines Kooperationsvertrages ein rechtlich selbständiger Vertragspartner der … in …
Der Beklagte bezieht von dieser Gesellschaft die. Tiefkühlware und fordert von ihr auch Dienstleistungen ab, u. a. die Verkäufergehaltsabrechnungen mittels eines einheitlichen EDV-Systems.
Der Beklagte beliefert durch seine Verkaufsfahrer Kunden, die vom Besuch des jeweiligen Verkaufsfahrers zuvor benachrichtigt werden. Beim Besuch des Verkaufsfahrers bestellen und erhalten die Kunden die zuvor mittels eines Katalogs ausgesuchte Ware. Den Katalog erhalten die Kunden halbjährlich. Der Verkaufsfahrer ist inkassoberechtigt; bezahlt wird beim Besuch, und zwar bar, mittels Euroscheck oder Kundenkarte. Neue Kunden werden durch Weiterempfehlung seitens der bestehenden Kundschaft geworben.
Der Beklagte beachtet sogenannte Kundenkriterien, nämlich
- Verkauf nur bei einem Mindestabnahmewert von DM 50,–
- Vorhandensein einer Tiefkühleinrichtung zur sachgerechten Lagerung,
- Bezahlung bar, per Euroscheck oder über die Kundenkarte.
Der Beklagte wendet bei Vollzug des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht die für den Bereich des Einzelhandels in Bayern geschlossenen Tarifverträge an, sondern – zumindest in Teilen – das Tarifwerk für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen.
Ziel der vorliegenden Klage ist es unter anderem zu erreichen, daß Tarifverträge, die für den Einzelhandel in Bayern geschlossen sind, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Manteltarifvertrag vom 2.9.1996 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern ist ebenso für allgemeinverbindlich erklärt wie der Gehaltstarifvertrag vom 16.6.1997 für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern. Beide Tarifverträge sind geschlossen zwischen dem Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V. einerseits und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) Landesbezirksleitung Bayern, sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG), Landesverband Bayern, andererseits.
§ 1 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages vom 2.9.1996 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern lautet:
§ 1 Geltungsbereich
1. …
2. fachlich: für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe (z. B. Kundendienst, Tankstellen usw.);
3 …
Eine gleichlautende Bestimmung findet sich im Gehaltstarifvertrag vom 16.6.1997 für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern (dort § 1 Ziff. 2)
Der Kläger hat im ersten Rechtsweg die Auffassung vertreten, die im Klageantrag bezeichneten Tarifverträge seien auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, weil beide Parteien tarifgebunden seien, die im Klageantrag genannten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt seien und der fachliche Geltungsbereich dieser Tarifverträge eröffnet sei. Er meint, der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung des fachlichen Geltungsbereichs mache deutlich, daß der Anwendungsbereich über das klassische Ladengeschäft hinausgehe. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Tarifvertragsparteien hätten jedes letzte Glied des Verteilungsweges der Güter zwischen Produzent und Konsument erfassen wollen.
Der erstinstanzliche Klageantrag laut Klageschriftsatz vom...